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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

a. über historische Belege zur Gründung dieses Herdebuchs verfügen und die Grundsätze eines allfälligen, zugehörigen Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben;

b. bestätigen, dass es zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gemäss Artikel 3 Absatz 1 weder in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch in einem Drittland eine für dieselbe Rasse anerkannte Zuchtorganisation gibt, die das Ursprungsherdebuch für diese Rasse führt;

c. eng mit den Zuchtorganisationen zusammenarbeiten, die Filialherdebücher der Rasse führen und diese Zuchtorganisationen rechtzeitig von Änderungen der in Buchstabe a genannten Grundsätzen unterrichten.

Art. 6 Herdebuchführung

1 Im Herdebuch können eingetragen werden:

a. reinrassige Tiere;

b. Kreuzungen;

c. Tiere unbekannter Abstammung, wenn sie typische Rassenmerkmale aufweisen.

2 Es sind für jedes Tier mindestens eine Identifikationsnummern und die Abstammung einzutragen.

3 Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.

4 Reinrassige Tiere, Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, sind je in getrennten Abteilungen oder Sektionen des Herdebuchs einzutragen.

5 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion können die Tiere nach Qualitätsstufen bezüglich ihrer Abstammung, Identifikation oder Leistung getrennt eingetragen werden.

6 Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.

7Zuchtorganisationen haben mindestens folgende Bestimmungen zur Führung des Herdebuchs im Reglement festzulegen:

a. Definition der Rassenmerkmale;

b. Festlegung der Zuchtziele;

c. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 vorgeschrieben ist;

d. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;

e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen;

g. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch, dessen Abteilungen und Sektionen.

3 SR 916.401