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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Tierzuchtverordnung 916.310
a. über historische Belege zur Gründung dieses Herdebuchs verfügen und die Grundsätze eines allfälligen, zugehörigen Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben;
b. bestätigen, dass es zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gemäss Artikel 3 Absatz 1 weder in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch in einem Drittland eine für dieselbe Rasse anerkannte Zuchtorganisation gibt, die das Ursprungsherdebuch für diese Rasse führt;
c. eng mit den Zuchtorganisationen zusammenarbeiten, die Filialherdebücher der Rasse führen und diese Zuchtorganisationen rechtzeitig von Änderungen der in Buchstabe a genannten Grundsätzen unterrichten.
Art. 6 Herdebuchführung
1 Im Herdebuch können eingetragen werden:
a. reinrassige Tiere;
b. Kreuzungen;
c. Tiere unbekannter Abstammung, wenn sie typische Rassenmerkmale aufweisen.
2 Es sind für jedes Tier mindestens eine Identifikationsnummern und die Abstammung einzutragen.
3 Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.
4 Reinrassige Tiere, Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, sind je in getrennten Abteilungen oder Sektionen des Herdebuchs einzutragen.
5 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion können die Tiere nach Qualitätsstufen bezüglich ihrer Abstammung, Identifikation oder Leistung getrennt eingetragen werden.
6 Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.
7Zuchtorganisationen haben mindestens folgende Bestimmungen zur Führung des Herdebuchs im Reglement festzulegen:
a. Definition der Rassenmerkmale;
b. Festlegung der Zuchtziele;
c. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 vorgeschrieben ist;
d. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;
e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen;
g. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch, dessen Abteilungen und Sektionen.