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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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916.310 Landwirtschaftliche Produktion

Art. 7 Erfassung von Zuchtmerkmalen

1 Die Erfassung der Zuchtmerkmale muss nach international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

2 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen haben im Reglement mindestens festzulegen:

a. Die zu erfassenden Zuchtmerkmale, die zu erfüllenden Voraussetzungen und das Vorgehen für deren Erfassung;

b. die Zeitpunkte, die Dauer und die Zeitperiode, in welcher die Zuchtmerkmale erfasst werden;

c. Massnahmen zur Qualitätssicherung der Erfassung;

d. die Bekanntgabe der Ergebnisse der Erfassung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen.

Art. 8 Auswertung von Zuchtmerkmalen

1 Für die Auswertung der erfassten Zuchtmerkmale sind Zuchtwertschätzungen durchzuführen.

2 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

3 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen haben im Reglement mindestens festzulegen:

a. Die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal;

b. das Verfahren der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal;

c. die Datengrundlage;

d. die Auswertungszeitpunkte;

e. Massnahmen zur Qualitätssicherung der Auswertungen;

f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen.

Art. 9 Gesuch um Anerkennung, Dauer und Widerruf der Anerkennung

1 Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation oder als Zuchtunternehmen ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.

2 Die Anerkennung erfolgt unbefristet.

3 Das BLW kann eine Anerkennung jederzeit widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder gegen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstossen wird.

4 Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen möchten, müssen gleichzeitig mit dem Gesuch nach Absatz 1 ein Gesuch um Anerkennung als Stelle