Vorlage
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage
916.310 Landwirtschaftliche Produktion
Art. 7 Erfassung von Zuchtmerkmalen
1 Die Erfassung der Zuchtmerkmale muss nach international anerkannten Methoden durchgeführt werden.
2 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen haben im Reglement mindestens festzulegen:
a. Die zu erfassenden Zuchtmerkmale, die zu erfüllenden Voraussetzungen und das Vorgehen für deren Erfassung;
b. die Zeitpunkte, die Dauer und die Zeitperiode, in welcher die Zuchtmerkmale erfasst werden;
c. Massnahmen zur Qualitätssicherung der Erfassung;
d. die Bekanntgabe der Ergebnisse der Erfassung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen.
Art. 8 Auswertung von Zuchtmerkmalen
1 Für die Auswertung der erfassten Zuchtmerkmale sind Zuchtwertschätzungen durchzuführen.
2 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.
3 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen haben im Reglement mindestens festzulegen:
a. Die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal;
b. das Verfahren der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal;
c. die Datengrundlage;
d. die Auswertungszeitpunkte;
e. Massnahmen zur Qualitätssicherung der Auswertungen;
f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen.
Art. 9 Gesuch um Anerkennung, Dauer und Widerruf der Anerkennung
1 Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation oder als Zuchtunternehmen ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.
2 Die Anerkennung erfolgt unbefristet.
3 Das BLW kann eine Anerkennung jederzeit widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder gegen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstossen wird.
4 Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen möchten, müssen gleichzeitig mit dem Gesuch nach Absatz 1 ein Gesuch um Anerkennung als Stelle