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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 einreichen.

5 Änderungen der Statuten oder Reglemente der Zuchtorganisationen oder Zuchtunternehmen, die sich auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen auswirken, müssen dem BLW vor der Einführung der Änderungen gemeldet werden.

6 Die Änderungen gelten als vom BLW genehmigt, wenn dieses innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände geltend macht.

7 Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen.

Art. 10 Ausdehnung des geografischen Gebiets

1 Will eine anerkannte Zuchtorganisation oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen mit Sitz in der Schweiz ihr oder sein geografisches Gebiet auf einen EU-Mitgliedstaat ausdehnen, muss beim BLW ein Gesuch eingereicht werden.

2 Das BLW benachrichtigt die zuständige Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll und lädt die Behörde zur Stellungnahme ein. Geht keine Stellungnahme der Behörde ein, gilt dies als Zustimmung zum Gesuch.

3 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats übermittelt das BLW, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, ein Exemplar des Reglements der antragstellenden Zuchtorganisation, das die Ausdehnung beschreibt.

4 Verlangt die ausländische Behörde eine Übersetzung dieses Reglements, so informiert das BLW die gesuchstellende Zuchtorganisation oder das gesuchstellende Zuchtunternehmen darüber. Die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen übermittelt dem BLW die Übersetzung zwecks Weitergabe an die ausländische Behörde.

5 Das BLW entscheidet über das Gesuch. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats.

6 Nimmt eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen, deren oder dessen geografisches Gebiet auf einen EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde, Änderungen nach Artikel 9 Absatz 5 an ihrem Reglement vor, so informiert das BLW die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats über die Änderungen.

7 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats übermittelt ihr die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen, deren oder dessen geografisches Gebiet ausgedehnt wurde, aktuelle Informationen, insbesondere über die Anzahl der Züchterinnen und Züchter sowie die Anzahl Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm im ausgedehnten Gebiet durchgeführt wird.

8 Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, deren Zuchtgebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde.

4 SR 916.401