Vorlage

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage

916.310 Landwirtschaftliche Produktion

Art. 11 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen

oder Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU

1 Will eine Zuchtorganisationen oder ein Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU, die oder das von der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats anerkannt ist, ihr oder sein geografisches Gebiet auf die Schweiz ausdehnen, so muss das Gesuch um Ausdehnung, das beim entsprechenden EU-Mitgliedstaat eingereicht wurde, beim BLW zur Stellungnahme eingereicht werden.

2 Das BLW nimmt zum Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets einer anerkannten EU-Zuchtorganisation oder eines EU-Zuchtunternehmens ablehnend Stellung, wenn

a. bereits eine Zuchtorganisationen oder ein Zuchtunternehmen in der Schweiz die betreffende Rasse betreut; und

b. die Ausdehnung das Zuchtprogramm einer bereits anerkannten Zuchtorganisation oder eines bereits anerkannten Zuchtunternehmens gefährden würde, und zwar im Hinblick auf

1. den Erhalt der Rassenmerkmale;

2. die Ziele des Zuchtprogramms; oder

3. den Erhalt der Rasse.

3 Das BLW kann bei der zuständigen Behörde den Widerruf der Genehmigung beantragen, wenn in der Schweiz während mindestens einem Jahr keine Züchterinnen und keine Züchter am Zuchtprogramm der ausländischen Zuchtorganisation oder des ausländischen Zuchtunternehmens teilgenommen haben.

4 Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die in der Schweiz tätig sind.

3. Kapitel: Förderung züchterischer Massnahmen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Grundsatz

1 Züchterische Massnahmen können bei Tieren folgender Gattungen mit Beiträgen unterstützt werden:

a. Rinder inklusive Wasserbüffel;

b. Equiden;

c. Schweine;

d. Schafe;

e. Ziegen;

f. Kaninchen;

g. Geflügel;