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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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916.310 Landwirtschaftliche Produktion
2. Abschnitt Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
Art. 15 Mittelverteilung zwischen Gattungen
1 Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt unter den Gattungen aufgeteilt:
a. Rinder inklusive Wasserbüffel 71,5 %
b. Equiden 3,0 %
c. Schweine 10,7 %
d. Schafe 7,8 %
e. Ziegen 5,4 %
f. Neuweltkameliden 0,4 %
g. Bienen 1,2 %
2 Reichen die für eine Gattung zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Finanzhilfen gestützt auf die Vergütungsansätze nach Anhang 1 nicht aus, so werden in der betreffenden Gattung die Vergütungsansätzen proportional gekürzt.
Art. 16 Beitragsberechtigung
1Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden an anerkannte Zuchtorganisationen ausgerichtet.
2 Finanzhilfen nach diesem Abschnitt unter 50 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Finanzhilfen an anerkannte Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen.
3 Finanzhilfen nach Artikel 18 oder 19 und Artikel 20 bedingen sich gegenseitig, d.h. eine anerkannte Zuchtorganisation erhält entweder Finanzhilfen nach Artikel 18 oder 19 und Artikel 20 oder sie erhält keine Finanzhilfen aus diesen Artikeln.
Art. 17 Zuchtprogramm
1 Für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt muss eine anerkannte Zuchtorganisation nachweisen, dass ihr Zuchtprogramm die Bereiche Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Ressourceneffizienz, Umweltwirkung, und Tiergesundheit sowie Tierwohl angemessen berücksichtigt.
2 Das BLW bewertet das Zuchtprogramm in diesen Bereichen, insbesondere ob die in Absatz 1 genannten Bereiche angemessen berücksichtigt sind.