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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

b. Zuchtmerkmale, deren Erfassung international anerkannten Methoden unterliegt, mit dem halben Ansatz.

4 Die Zuchtwerte der Merkmale des Zuchtprogramms inklusive deren Genauigkeit müssen mindestens für die Selektionskandidatinnen und -kandidaten den interessierten Züchterinnen und Züchtern zugänglich gemacht werden. Die Publikation muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Bei der ersten Referenzperiode gilt als Ausnahme bis spätestens 90 Tagen nach Ende der Referenzperiode. Auf begründete Anfrage hin sind die geschätzten Zuchtwerte inklusive deren Genauigkeit auch weiteren Personen bekanntzugeben, die ein legitimes Interesse nachweisen.

5 Die Finanzhilfen für Zuchtmerkmale werden in jener Referenzperiode zur Abrechnung fällig, in denen ihre Erfassung stattgefunden hat, auch wenn ihre Auswertung noch nicht erfolgt ist.

6 Die Auswertung eines Zuchtmerkmals muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dessen Erfassung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Beitragsberechtigung für die Erfassung und Auswertung des Zuchtmerkmals und allfällig bereits ausgerichtete Finanzhilfen müssen zurückerstattet werden.

Art. 21 Zuchtmerkmale, Vergütungsansätze für die Finanzhilfen und deren

Änderung

1 Die Zuchtmerkmale nach Artikel 20 sowie die Vergütungsansätze nach den Artikeln 18-20 sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Das BLW kann die Zuchtmerkmale und deren Vergütung in Anhang 1 ändern. Die anerkannten Zuchtorganisationen können beim BLW ein Gesuch um Anpassung des Anhangs 1 stellen, erstmals bis am 30. Juni 2027 und danach alle zwei Jahre bis jeweils am 30. Juni.

3 Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen dem BLW für Finanzhilfen nach Artikel 18-20 bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres je betreute Rasse folgende Schätzungen für das bevorstehende Beitragsjahr auf dem dafür vorgesehenen Formular melden:

a. die Anzahl beitragsberechtigter Herdebuchtiere;

b. die Anzahl zu erfassender und auszuwertender Zuchtmerkmale inklusive der Anzahl Erfassungen je Zuchtmerkmal;

c. für die Equidenrassen, die Anzahl an identifizierten und im Herdebuch eingetragenen Fohlen.

4 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Finanzhilfen je anerkannte Zuchtorganisation und je Massnahme.

3. Abschnitt: Erhaltung von Schweizer Rassen

Art. 22 Beitragsarten und Veröffentlichung

1 Es werden die folgenden Beiträge ausgerichtet:

a. Finanzhilfen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von: