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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Tierzuchtverordnung 916.310
h. Neuweltkameliden;
i. Bienen.
2 Die folgenden, züchterischen Massnahmen werden mit Beiträgen unterstützt:
a. Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen (2. Abschnitt);
b. Erhaltung von Schweizer Rassen (3. Abschnitt);
c. Beiträge für zeitlich befristete Forschungsprojekte für die Tierzucht (4. Abschnitt);
3 Es werden nur züchterische Massnahmen für Tiere unterstützt, die im Inland stehen.
4 Bei der Gattung Equiden werden nur Tiere der Rasse Freiberger unterstützt. Alle Tiere, die am 1. Januar 1999 in der Sektion Reinzucht des Herdebuchs des Schweizerischen Freibergerverbands eingetragen waren, gelten als Tiere mit einem Genanteil von 100 Prozent der Freibergerrasse.
Art. 13 Ausrichtung von Beiträgen
1 Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Die Fristen zur Einreichung der Gesuche sowie die Referenzperioden sind in Anhang 2 aufgeführt. Das BLW kann die Fristen und Perioden im Anhang 2 ändern.
3 Die Finanzhilfen werden erst ausgerichtet, nachdem eine Abrechnung über die erbrachten züchterischen Massnahmen eingereicht worden ist. Die Abrechnung gilt gleichzeitig als Gesuch um Finanzhilfe. Die Fristen für die Einreichung der Abrechnungen sind in Anhang 2 festgelegt.
4 Die Gesuche und Abrechnungen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim BLW einzureichen.
5 Für Finanzhilfen nach dem zweiten Abschnitt dieses Kapitels kann das BLW auf Gesuch hin Akontozahlungen ausrichten. Für Finanzhilfen nach den Artikeln 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 kann jeweils ab Oktober eine Akontozahlung und im Folgejahr die Schlusszahlung erfolgen, nachdem die Berichterstattung zum Projekt durch das BLW genehmigt wurde.
Art. 14 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung
1 Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Finanzhilfen für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
2 Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
3 Bei zeitlich befristeten Forschungsprojekten für Tierzucht gilt ebenfalls für Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen eine finanzielle Beteiligung von mindestens 20 Prozent an den ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.