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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

Art. 18 Herdebuchführung für die Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel,

Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden

1 Für Tiere der Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden wird ein Herdebuchbeitrag ausgerichtet, wenn das Tier in der betreffenden Referenzperiode die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. es lebt und ist in einem Herdebuch eingetragen;

b. seine Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt;

c. es hat einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse;

d. am Tier wurde mindestens ein Zuchtmerkmal nach Anhang 1 Ziffer 2 erhoben;

e. es ist nicht kastriert.

2 zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a. Bei den Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel und Schweine müssen männliche Tiere mindestens eine Belegung und weibliche Tiere mindestens eine Geburt im Herdebuch aufweisen;

b. Bei den folgenden Gattungen muss das Tier nachfolgendes Alter erreicht haben:

1. Equiden 12 Monate;

2. Schafe 10 Monate;

3. Ziegen 8 Monate;

4. Neuweltkameliden 12 Monate.

3 Falls ein Tier in einer Referenzperiode keine Belegung oder Geburt aufweist, muss an diesem Tier in der betreffenden Referenzperiode kein Zuchtmerkmal erhoben werden. Dies gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden.

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Für Herdebuchtiere, die die Anforderungen nach dem Absatz 1 Buchstaben b und c nicht erfüllen, wird in folgenden Fällen der halbe Beitrag ausgerichtet:

a. Das Herdebuch ist in der Einrichtungsphase. Die Dauer der Einrichtungsphase eines neuen Herdebuchs für eine Rasse ist auf die durchschnittliche Dauer von maximal 3 Generationen der betreffenden Gattung beschränkt;

b. Das Tier wurde mit unvollständiger Abstammung, d.h. nicht vollständig bekannten Eltern oder Grosseltern neu ins Herdebuch eingetragen.

5 Der Herdebuchbeitrag wird je Tier und je Referenzperiode einmal ausgerichtet.

Art. 19 Herdebuchbeitrag für die Gattung Bienen

1 Für Königinnen und Drohnenköniginnen der Gattung Bienen wird ein Herdebuchbeitrag ausgerichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Königin oder Drohnenkönigin ist in einem Herdebuch eingetragen;