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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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916.310 Landwirtschaftliche Produktion
b. die Mutter der Königin oder Drohnenkönigin ist in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt;
c. der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder der zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sein wie jene der Königin oder Drohnenkönigin, für die ein Beitrag beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen oder vermerkt werden kann; und
d. die Königin oder Drohnenkönigin weist mindestens einen Genanteil von 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse auf;
e. die Königin oder Drohnenkönigin lebt und ist mindestens 9 Monate alt;
f. am Bienenvolk der Königin oder Drohnenkönigin wurde mindestens ein Zuchtmerkmal des Anhangs 1 Ziffer 2 erfasst.
2 Der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsnachweises festgestellt werden. Die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
3 Falls eine Königin oder Drohnenkönigin keine Königin oder Drohnenkönigin als Nachkommin aufweist, muss kein Zuchtmerkmal erhoben werden. Diese Ausnahme gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden.
4 Königinnen oder Drohnenköniginnen im Herdebuch, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 Buchstaben b, c und d, nicht erfüllen, erhalten den halben Beitrag:
a. Das Herdebuch ist in der Einrichtungsphase. Die Dauer der Einrichtungsphase eines neuen Herdebuchs für eine Rasse ist auf die durchschnittliche Dauer von maximal 3 Generationen der betreffenden Gattung beschränkt
b. Das Tier wurde mit unvollständiger Abstammung, d.h. nicht vollständig bekannten Eltern oder Grosseltern neu ins Herdebuch eingetragen.
5 Der Herdebuchbeitrag wird je Königin oder Drohnenkönigin und je Referenzperiode einmal ausgerichtet.
Art. 20 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
1 Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen werden nur ausgerichtet, wenn die erfassten Informationen zu den Zuchtmerkmalen und die Zuchtwerte der Merkmale des Zuchtprogramms im Herdebuch eingetragen werden.
2 Nur für Zuchtmerkmale, die in eine Auswertung einfliessen, wird der Ansatz im Anhang 1 Ziffer 2 ausgerichtet.
3 Auch ohne Auswertung werden vergütet:
a. Die Genotypisierung, wenn sie nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt wird, mit dem vollen Ansatz;