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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Tierzuchtverordnung 916.310
b. die Betreiber der Genbanken für Abgeltungen für deren Betrieb.
Art. 26 Betrieb nationaler Genbanken
1 Das BLW betreibt zur Erhaltung von Schweizer Rassen nationale Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).
2 Es kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an:
a. von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt gestützt auf Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) bewilligte Stationen zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung (Besamungsstationen);
b. für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rassen anerkannte Zuchtorganisationen, wenn sie die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen.
3 Wer eine nationale Genbank betreiben will, muss eine grosse genetische Diversität des eingelagerten Probenmaterials der Schweizer Rassen sicherstellen.
4 Der Betrieb einer nationalen Genbank wird in einem Vertrag zwischen dem BLW und der Betreiberin geregelt. Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a. Der Umfang sowie der Mindestbestand des zu lagernden Kryomaterials;
b. die Eigentumsrechte am Kryomaterial;
c. die Höhe der Abgeltung.
5 Die Betreiberin einer Genbank hat die folgenden Pflichten:
a. Sie muss dem BLW alle Informations- und Einsichtsrechte gewähren.
b. Sie muss sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestellten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente erfasst sind:
1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson;
2. die eindeutige Identifikation der Tiere, einschliesslich der Angaben betreffend ihrer Abstammung;
3. Art und Umfang des Kryomaterials;
4. die Herstellungsprotokolle;
5. die Lagerorte und die Aufbewahrungsorte im Lager.
Art. 27 Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial
1 Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf nicht genutzt werden.
2 Das BLW kann die Nutzung in Abweichung von Absatz 1 in den folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung einer Schweizer Rasse auf Gesuch hin bewilligen:
a. für wissenschaftliche Untersuchungen;