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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

b. die Betreiber der Genbanken für Abgeltungen für deren Betrieb.

Art. 26 Betrieb nationaler Genbanken

1 Das BLW betreibt zur Erhaltung von Schweizer Rassen nationale Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).

2 Es kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an:

a. von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt gestützt auf Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) bewilligte Stationen zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung (Besamungsstationen);

b. für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rassen anerkannte Zuchtorganisationen, wenn sie die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen.

3 Wer eine nationale Genbank betreiben will, muss eine grosse genetische Diversität des eingelagerten Probenmaterials der Schweizer Rassen sicherstellen.

4 Der Betrieb einer nationalen Genbank wird in einem Vertrag zwischen dem BLW und der Betreiberin geregelt. Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:

a. Der Umfang sowie der Mindestbestand des zu lagernden Kryomaterials;

b. die Eigentumsrechte am Kryomaterial;

c. die Höhe der Abgeltung.

5 Die Betreiberin einer Genbank hat die folgenden Pflichten:

a. Sie muss dem BLW alle Informations- und Einsichtsrechte gewähren.

b. Sie muss sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestellten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente erfasst sind:

1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson;

2. die eindeutige Identifikation der Tiere, einschliesslich der Angaben betreffend ihrer Abstammung;

3. Art und Umfang des Kryomaterials;

4. die Herstellungsprotokolle;

5. die Lagerorte und die Aufbewahrungsorte im Lager.

Art. 27 Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial

1 Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf nicht genutzt werden.

2 Das BLW kann die Nutzung in Abweichung von Absatz 1 in den folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung einer Schweizer Rasse auf Gesuch hin bewilligen:

a. für wissenschaftliche Untersuchungen;

2 SR 916.401