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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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916.310 Landwirtschaftliche Produktion

b. wenn die genetische Diversität einer Schweizer Rasse stark rückläufig ist und ihr Gefährdungsstatus kritisch ist.

3 Berechtigt zur Einreichung eines Gesuchs um Nutzung von Kryomaterial sind die für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rasse anerkannten Zuchtorganisationen.

4 Das Gesuch muss ein Konzept für die Nutzung des Kryomaterials enthalten.

5 Bewilligt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Zuchtorganisation und allenfalls weiteren Betroffenen einen Vertrag zu dieser Bewilligung ab. Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials geregelt.

6 Der Betrag, den die Betreiberin oder der Betreiber der betreffenden Genbank der Bewilligungsinhaberin für die Zurverfügungstellung des Kryomaterials in Rechnung stellt, darf die Kosten für die Erzeugung des Kryomaterials nicht übersteigen.

7 Die Bewilligungsinhaberin muss gewährleisten, dass nach der Nutzung ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials jedes Spendertiers in der Genbank verbleibt.

8 Das BLW kann die Nutzung mit einem anschliessenden Restbestand von weniger als 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank insbesondere dann bewilligen, wenn die Bewilligungsinhaberin nachweisen kann, dass die Erhaltung einer Schweizer Rasse ohne die Nutzung von zusätzlichem Kryomaterial des Spendertiers kurzfristig stark gefährdet ist.

Art. 28 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem

Status: Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für die Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen

1 Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen:

a. die in einem Herdebuch eingetragen sind;

b. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind;

c. die einen Genanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen; und

d. die mindestens einen Nachkommen aufweisen, der:

1. lebend in der Referenzperiode geboren wurde,

2. im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist, und

3. einen Genanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist.

2 Der Inzuchtgrad nach Artikel 31 des Nachkommen nach Absatz 1 Buchstabe d darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:

a. Gattungen Rinder, Schafe und Ziegen: 6,25 Prozent;