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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

b. Gattungen Equiden und Schweine: 10 Prozent.

3 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefährdetem Status 7500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 18 Absätze 1 bis 3 erfüllen.

4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin von Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.

Art. 29 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem

Status: Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen

für die Gattung Bienen

1 Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem Status werde ausgerichtet für eine Königin oder Drohnenkönigin der Gattung Bienen:

a. die in einem Herdebuch eingetragen ist;

b. deren Mutter in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt ist;

c. deren väterlicher Stammbaum mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration enthält; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin oder Drohnenkönigin eingetragen oder vermerkt sein, für die die Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen oder vermerkt werden kann;

d. die einen Genanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden; und

e. die mindestens eine Königin als Nachkommin aufweist, die:

1. in der Referenzperiode belegt wurde,

2. im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist, und

3. einen Genanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.

2 Der Inzuchtgrad nach Artikel 31 der Nachkommin nach Absatz 1 Buchstabe e darf 6,25 Prozent nicht überschreiten. Bei der Gattung Bienen muss zusätzlich der drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten.