Vorlage
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
916.310 Landwirtschaftliche Produktion
3 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Anzahl der weiblichen Herdebuchtiere kleiner als 1 000 ist; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfüllen.
4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.
Art. 30 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem
Status: Höhe der Finanzhilfen
1 Für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Bienen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 4 750 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für:
a. Rinder:
1. je männliches Tier 857 Franken
2. je weibliches Tier 714 Franken
b. Equiden: je weibliches Tier 500 Franken
c. Schweine:
1. je männliches Tier 357 Franken
2. je weibliches Tier 393 Franken
d. Schafe:
1. je männliches Tier 243 Franken
2. je weibliches Tier - mit Milchleistungsprüfung 179 Franken
3. je weibliches Tier - ohne Milchleistungsprüfung
121 Franken
e. Ziegen:
1. je männliches Tier 243 Franken
2. je weibliches Tier – mit Milchleistungsprüfung 143 Franken
3. je weibliches Tier – ohne Milchleistungsprüfung
121 Franken
f. Bienen:
1. je Königin 286 Franken
2. je Drohnenkönigin 286 Franken
3 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status gefährdet ist, beträgt für:
a. Rinder:
1. je männliches Tier 282 Franken
2. je weibliches Tier 235 Franken