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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

b. Schweine:

1. je männliches Tier 118 Franken

2. je weibliches Tier 129 Franken

c. Schafe:

1. je männliches Tier 80 Franken

2. je weibliches Tier – mit Milchleistungsprüfung

3. je weibliches Tier – ohne Milchleistungsprüfung 59 Franken

40 Franken

d. Ziegen:

1. je männliches Tier 80 Franken

2. je weibliches Tier – mit Milchleistungsprüfung

3. je weibliches Tier – ohne Milchleistungsprüfung 47 Franken

40 Franken.

4 Reicht der Höchstbeitrag von 4 750 000 Franken nicht aus, so werden die Finanzhilfen nach den Absätzen 2 und 3 über alle Gattungen proportional gekürzt.

5 Werden für eine Königin oder Drohnenkönigin bereits Finanzhilfen für Genotypisierung nach Artikel 20 gewährt, so werden diese vom Beitrag für die Erhaltung von Schweizer Rassen abgezogen.

Art. 31 Inzuchtgrad

1 Der Inzuchtgrad ist anhand von Abstammungsdaten oder anhand genotypisierter Einzelnukleotide zu berechnen.

2 Wird er anhand von Abstammungsdaten berechnet, so müssen alle bekannten Vorfahren eines Tiers berücksichtigt werden, mindestens aber drei Generationen.

3 Wird er anhand von genotypisierten Einzelnukleotiden berechnet, muss dies nach international und wissenschaftlich anerkannten Methoden geschehen und es müssen hierzu tausende gleichmässig über das Genom verteilte polymorphe Einzelnukleotide verwendet werden.

Art. 32 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem

Status: Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Wer Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status erhalten möchte, muss dies bei der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation mit einem Gesuch beantragen. Das Gesuch muss einmalig in jenem Jahr eingereicht werden, ab dem die oder der Beitragsberechtigte Finanzhilfen erhalten möchte.

2 Beitragsberechtigt ist: