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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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916.310 Landwirtschaftliche Produktion
a. bei den Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: wer im Zeitpunkt der Geburt des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist;
b. bei der Gattung Bienen: wer im Zeitpunkt der Belegung der ersten in der Referenzperiode belegten Nachkommin einer Königin Eigentümerin oder Eigentümer dieser Königin ist.
3 Die anerkannte Zuchtorganisation
a. überprüft die Beitragsberechtigung;
b. beantragt beim BLW die Überweisung der Finanzhilfen anhand einer Liste der männlichen und weiblichen Elterntiere oder der Königinnen und Drohnenköniginnen, für die in der betreffenden Referenzperiode Finanzhilfen auszurichten sind.
4 Innerhalb einer Referenzperiode darf pro Tier nur ein Beitrag für die Erhaltung beantragt werden.
5 Das BLW richtet die Finanzhilfen der anerkannten Zuchtorganisation aus. Diese richtet die Beiträge für die Erhaltung spätestens 60 Tage, nachdem sie die Finanzhilfen vom BLW erhalten hat, den Beitragsberechtigten aus.
6 Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an männlichen und an weiblichen Tieren oder die Anzahl an Königinnen und an Drohnenköniginnen, für die Finanzhilfen für die Erhaltung ausgerichtet werden sollen.
7 Das BLW veröffentlicht die an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichteten Finanzhilfen.
4. Abschnitt: Finanzhilfen für zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht
Art. 33
1 Für zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht werden insgesamt höchstens 1 000 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Die Finanzhilfen für zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht werden an die anerkannten Zuchtorganisationen und an die Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen ausgerichtet.
3 Finanzhilfen nach diesem Abschnitt können an eine anerkannte Zuchtorganisation nur ausgerichtet werden, wenn an diese Zuchtorganisation auch Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt ausgerichtet werden.
4 Das BLW veröffentlicht pro ausgerichtete Finanzhilfe den Namen der Empfängerin oder des Empfängers und die Höhe der Finanzhilfe.