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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Tierzuchtverordnung 916.310
4. Kapitel: Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke
Art. 34
1 Anerkannte Zuchtorganisationen müssen für den Zeitraum, in dem sie mit Finanzhilfen nach den Artikeln 18–20, 22 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 33 unterstützt werden, auf Anfrage und in anonymisierter Form Daten über Zuchtmerkmale, für die Finanzhilfen nach Artikel 20 ausgerichtet werden, für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung stellen.
2 Daten gemäss Absatz 1 beziehen können anerkannte Zuchtorganisationen, Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen sowie Agroscope. Sie stellen ihre Anfrage bei den Zuchtorganisationen nach Absatz 1.
3 Die Datenlieferung gemäss Absatz 1 kann verweigert werden, wenn dadurch Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden.
4 Bei unzulässiger Verweigerung kann das BLW der verweigernden Zuchtorganisation die Berechtigung für Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, für Erhaltungsprojekte, für den Betrieb nationaler Genbanken oder für Forschungsprojekte entziehen.
5 Die datenliefernde Zuchtorganisation kann der Datenbezieherin eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Datenaufbereitung in Rechnung stellen.
5. Kapitel: Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts
Art. 35
1 Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 121 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 hat die folgenden Aufgaben:
a. Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchterinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands in fachlicher Hinsicht.
b. Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Zucht, Haltung und Nutzung von Equiden und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zusammen.
c. Es unterstützt die Züchterinnen und Züchter von Equiden bei der Zuchtarbeit.
d. Es fördert im Bereich der Haltung und Nutzung von Equiden den Wissensaustausch und bietet Beratung an.
e. Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Aufgaben nach den Buchstaben a bis d erfüllen zu können.