Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
der LDK werden die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigt,
des Vorstands und der Delegiertenversammlung der Agridea wird eine Beteiligung der übrigen
Mitglieder sichergestellt,
des BLW wird ein hinreichendes Mitwirken des Bundes und die Berücksichtigung der gesetzlichen
Grundlagen gewährleistet.
Dies ermöglicht eine breite Abstützung der Ausrichtung der prioritären Handlungsfelder und spezifischen Tätigkeiten der Agridea auf die Bedürfnisse aller Mitglieder und trägt gleichzeitig der zentralen Rolle der Kantone Rechnung. Gleichermassen kann erreicht werden, dass die Agridea ihre grundlegende Aufgabe, d.h. die Unterstützung der Beratungsdienste und hier insbesondere derjenigen der Kantone, besser ausüben kann.
Das Basisdokument ist ein integraler Bestandteil des Finanzhilfevertrags (vgl. Art. 8, Abs. 1).
Artikel 8, Absatz 1
Nach Art. 136, Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an gesamtschweizerische Beratungszentralen aus. Das BLW gewährt der Agridea als gesamtschweizerische Beratungszentrale zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Finanzhilfe.
Im ursprünglichen Art. 8, Abs. 1 wurde dabei Bezug auf in die in Art. 5, Abs. 4 genannte Leistungsvereinbarung genommen. Diese Leistungsvereinbarung entfällt gemäss der neuen Regelung zur Governance der Agridea. Dass die Finanzhilfen zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 4 gewährt werden, wird dabei unverändert beibehalten.
Artikel 8, Absatz 2
Der Absatz wird zur besseren Verständlichkeit in Buchstaben aufgegliedert.
Bst. a: Sprachliche Anpassung; es erfolgt keine materielle Änderung.
Bst. b: Es wird ergänzt, dass im Vertrag prioritäre Handlungsfelder und spezifische Tätigkeiten mit ihren Zielen und damit verbundenen Bewertungskriterien definiert bzw. geregelt werden müssen.
Artikel 8, Absatz 3
Sprachliche Anpassungen; es erfolgen keine materiellen Änderungen.
Artikel 8, Absatz 4
Absatz aufgehoben. Es ist nicht nötig, diesen Punkt in der Verordnung zu regeln. Als Organisation mit eigener Rechtpersönlichkeit darf Agridea auch ohne diesen Absatz Leistungen von Dritten beziehen.
Artikel 11, Absatz 2
Anpassung der aufgeführten Artikel-Nummer bezüglich Projekte zur regionalen Entwicklung an die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 2023 (BBl 2023 1527); es erfolgt keine materielle Änderung.
Artikel 11, Absatz 3
Bst. a: Sprachliche Anpassung; es erfolgt keine materielle Änderung.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen der Landwirtschaftsberatungsverordnung bezüglich der Governance der Agridea haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
3.4.2 Kantone
Die vorgesehenen Änderungen der Landwirtschaftsberatungsverordnung bezüglich der Governance der Agridea haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone. Die Anforderungen an die Beratungsdienste der Kantone ändern sich nicht. Durch die neue Regelung der Governance der Agridea wird die starke Mitsprachemöglichkeit der Kantone bei der Ausrichtung der Agridea weiterhin gewährleistet.