Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
den Anbau weiterer gestützter Kulturen, z. B. Ölsaaten und Zuckerrüben, gemäss den Zielen der Branchenorganisationen ausgedehnt werden.
2.4.2 Kantone
Der Wegfall des Zusatz-Einzelkulturbeitrags vereinfacht das System und reduziert den Vollzugsaufwand der Kantone.
2.4.3 Volkswirtschaft
Erfolgen der Anbau, der Transport und die Verarbeitung der Zuckerrüben und die Vermarktung des daraus hergestellten Zuckers wirtschaftlich effizient, trägt der Markt massgeblich zur Attraktivität des inländischen Zuckerrübenanbaus und zum Fortbestand der inländischen Zuckerproduktion bei. Subsidiär richtet der Bund für Zuckerrüben Versorgungssicherheits-, Produktionssystem- und Einzelkulturbeiträge aus.
Die Stärkung der Inlandproduktion von Pflanz- und Saatgut verbessert die Ernährungssicherheit, indem die Abhängigkeit vom Ausland verringert wird. Die geplante Stützung käme den 560 Betrieben zugute, die 2022 Saatgut von Mais (50 Betriebe), Kartoffeln (395 Betriebe) und Futterpflanzen
(115 Betriebe) erzeugt haben, und würde die Attraktivität dieser Produktionsart steigern.
2.4.4 Umwelt
Vorliegende Änderung soll dazu beitragen, die Zuckerrübenproduktion in der Schweiz zu erhöhen.
Tendenziell werden gegenüber Zuckerrübenimporten kürzere Transportwege begünstigt und Emissionen reduziert. Mit einer Ausdehnung der inländischen Zuckerrübenfläche steigen die Risiken für Bodenverdichtungen, da die Zuckerrübenernte witterungsabhängig teils auf Böden mit eingeschränkter Tragfähigkeit erfolgt.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
2.6 Inkrafttreten
Teil Zucker: Die Änderungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Teil Pflanz- und Saatgut: Es ist vorgesehen, die Änderungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten zu lassen.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 54 Absätze 1 und 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).