Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

3 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung), SR 915.1

3.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung, SR 915.1) regelt die Ziele und Aufgaben von Beratungsdiensten und der gesamtschweizerischen Beratungszentrale Agridea. Sie regelt die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Agridea und Beratungsdienste von Organisationen sowie zur Durchführung von Projekten im Beratungswesen zur Förderung der Beratung.

Die Landwirtschaftsberatungsverordnung wurde im Rahmen des Verordnungspaketes 2021 einer Totalrevision unterzogen. Dabei wurde auch eine neue Regelung bezüglich der Governance der Agridea integriert. Die Integration dieser Regelung der Governance in die Landwirtschaftsberatungsverordnung gab jedoch in den Ämterkonsultationen wie auch im Bundesrat Anlass für kritische Fragen bezüglich der bestehenden Vertragsstrukturen. In Konsequenz erteilte der Bundesrat dem WBF den Auftrag, die Regelung der Governance der Agridea zu überprüfen und allenfalls Verordnungsänderungen zu unterbreiten (BRB vom 3.11.2021 und 22.11.2022).

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Revision der Landwirtschaftsberatungsverordnung beschränkt sich auf die Anpassung der Artikel bezüglich Governance der Agridea (Art. 5 und 8). Die in Art. 5, Abs. 4 sowie in Art. 8, Abs. 1 und Abs. 3, Bst. e der Landwirtschaftsberatungsverordnung aufgeführte Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) wird aufgehoben. Der starke Einbezug der Kantone wird beibehalten und der Einbezug der übrigen Mitglieder gestärkt.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5, Absatz 4

Dieser Absatz regelt die Governance der Agridea. Er bestimmt, wie die Mitglieder der Agridea, insbesondere die Kantone, in die strategische Ausrichtung der Agridea einbezogen werden. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen BLW und LDK entfällt, gleichzeitig wird die breite Abstützung bei der Erarbeitung der strategischen Ausrichtung der Agridea, namentlich der prioritären Handlungsfelder und spezifischen Tätigkeiten, beibehalten.

Die Mitglieder der Agridea1 (vgl. nächster Abschnitt, wie der Einbezug konkret erfolgt) erarbeiten neu grundsätzlich alle vier Jahre zusammen mit der Geschäftsleitung der Agridea eine strategische Grundlage, im folgenden Basisdokument genannt. Dieses Basisdokument beschreibt die prioritären Handlungsfelder und spezifischen Tätigkeiten der Agridea im Rahmen der festgelegten Aufgaben gemäss Art. 4. Diese Handlungsfelder sind thematisch ausgerichtet (bspw. Umgang mit Klimawandel) und werden im Basisdokument mit Tätigkeitsschwerpunkten für die kommenden vier Jahre präzisiert. Basierend auf diesen mehrjährigen Schwerpunkten wird ein jährliches Tätigkeitsprogramm erarbeitet. So wird einerseits die strategische Ausrichtung der Agridea im Basisdokument festgelegt und andererseits der Agridea mit dem jährlichen Tätigkeitsprogramm ermöglicht, unternehmerisch zu agieren und flexibel/situationsgerecht auf kurzfristige Änderungen der Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu reagieren. Konkret erfolgt die Erstellung des Basisdokumentes in Zusammenarbeit von LDK2 und Agridea in Absprache mit dem BLW. Durch den Einbezug

1 Die Agridea ist als Verein organisiert. Mitglieder sind alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein, rund vierzig landwirtschaftliche oder im ländlichen Raum tätige Organisationen sowie Kollektivmitglieder. Die Kantone stellen mit sechs von insgesamt 11 Mitgliedern im Vorstand die Mehrheit. Die Kantonsvertreter oder Kantonsvertreterinnen stellen insbesondere die Verbindung zur fachlichen Ebene in den Kantonen sicher und werden von der LDK bestimmt. Die verbleibenden fünf Sitze im Agridea Vorstand werden von landwirtschaftlichen Organisationen besetzt.

2 Die LDK vertritt als übergreifendes Organ in der Ausarbeitung des Basisdokuments die Kantone als Ganzes. Sie stellt die Verbindung zur politischen Ebene in den Kantonen sicher. Die LDK ist jedoch kein Mitglied der Agridea.