Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Quellen: SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse mit Ergänzungen BLW (Formatierungen wurden zu Gunsten der Lesbarkeit vom BLW angepasst.)
Zucker wird grösstenteils über ein- oder mehrjährige Terminkontrakte und der Rest am Spotmarkt gehandelt. Der Preis für in der Schweiz aus inländischen Zuckerrüben hergestellten Zucker bemisst sich grundsätzlich nach dem Preis von EU-Zucker franko Zollgrenze Schweiz, dem Grenzschutz, einem Preisbonus für die Herkunft Schweiz und weiteren Serviceleistungen (Jahresbezugsmengen, Menge je Lieferung usw.).
Vorschlag Branche (SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse)
Die Ermittlung des Referenzpreises aus den monatlich ermittelten Erhebungspreisen basiert auf den vorausgegangenen fünf Jahren. Bei tiefen internationalen Zuckerpreisen (Periode 2018 bis 2021) wird damit der maximale Grenzschutz von 14 Franken je 100 kg nur kurzzeitig erreicht. Bei vergleichbarem internationalem Preisniveau in der Zeitspanne 2025 bis 2028 erreicht der Grenzschutz das Maximum, da der Referenzpreis Branche wegen der Hochpreisphase von 2022 bis 2024 auf einem höheren Niveau liegt. Die Periode 2037 bis 2041 zeigt, dass der Branchen-Vorschlag – stets in Abhängigkeit der Differenz zwischen Referenz- und Erhebungspreis – bei hohen internationalen Zuckerpreisen einen Grenzschutz von bis zu 10 Franken je 100 kg ergibt. Es können Grenzabgaben bis zu einem Preis verzollt von 105 Franken je 100 kg erhoben werden.
Den Einbezug des Schweizer Zuckerpreises in das Berechnungsschema begründet die Branche damit, dass mit den rollenden Mittelwerten über drei Monate Transparenz hinsichtlich Schweizer Zuckerpreis erlangt werden könne. Die Berechnung des Referenzpreises aus den Erhebungspreisen der vorausgegangenen fünf Jahre begründet die Branche damit, dass dauerhaftere Preisänderungen an den internationalen Märkten auf den Inlandmarkt übertragen werden sollen.
Alternative BLW
Das BLW erachtet den von der Branche vorgeschlagenen Einbezug des Preises für Schweizer Zuckerpreises (Basispreis ohne Rabatte) in den Erhebungs- und damit auch in den Referenzpreis als problematisch, da damit ein Zirkelbezug entsteht (der Preis für Schweizer Zucker ist selber vom Grenzschutz abhängig). Ferner entkoppelt die Ermittlung des Referenzpreises aus den monatlich ermittelten Erhebungspreisen der vorausgegangenen fünf Jahre den Schweizer Zuckermarkt weitgehend vom aktuellen internationalen Zuckermarkt. Zudem ist das BLW der Ansicht, dass zur Herstellung der von Teilen der Branche gewünschten Transparenz über Schweizer Zuckerpreise das Instrument Marktbeobachtung (Art. 27 LwG) besser geeignet ist.