Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Der Referenzpreis gemäss Vorschlag BLW reagiert demgegenüber direkt auf Preisänderungen an den internationalen Zuckermärkten, unabhängig von der vorausgegangenen Preisentwicklung. In der Periode 2018 bis 2021 erreicht der Grenzschutz das Maximum von 14 Franken je 100 kg. Mit Erreichung des maximalen Referenzpreises von 80 Franken je 100 kg sinkt der Grenzschutz auf 0 Franken. In der Periode 2025 bis 2034 schützt der Grenzschutz vor tiefen Importpreisen und verhindert bei Referenzpreisen über 80 Franken je 100 kg (ab Juli 2034) die Erhebung eines Grenzschutzes.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Reduktion Zollansätze Brotgetreide und Futtermittel
Zur Erhöhung der Einnahmen zugunsten der Pflichtlagerfinanzierung sieht das BWL vor, die Garantiefondsbeiträge für Brotgetreide und Futtermittel von 4 auf 8 Franken je 100 kg anzuheben. Für die grenzschutzneutrale Umsetzung soll daher der Kontingentszollansatz für Brotgetreide im selben Ausmass auf den 1. Januar 2026 reduziert werden. Nach erfolgter Änderung des Kontingentszollansatzes durch den Bundesrat soll das BLW im Rahmen der monatlichen Überprüfung des Grenzschutzes für Futtermittel ab 1. Januar 2026 eine analoge, kompensatorische Senkung der Zollansätze für Futtermittel umsetzen.
Grenzschutzsystem Zucker:
Vorschlag Branche (SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse)
Der vom Grenzschutz abhängige Preis für Schweizer Zucker (aus Schweizer Zuckerrüben aus ÖLN-Anbau ohne Rabatte) soll zusammen mit dem EU-Zuckerpreis ab Werk und dem Weltmarktpreis franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, in die monatliche Bestimmung des Erhebungspreises einfliessen. Die Branchenakteure werden die drei Preise dem BLW mitteilen. Der Referenzpreis soll sich als Mittelwert des erhobenen Zuckerpreises über die vorausgegangenen 60 Monatsmeldungen errechnen und minimal 55 und maximal 90 Franken je 100 kg betragen. Der Grenzschutz soll sich schliesslich in Abhängigkeit der Differenz zwischen Referenzpreis und Erhebungspreis bemessen und maximal 14 Franken je 100 kg betragen. Grenzabgaben lassen sich somit bis zu einem Zuckerpreis von
105 Franken je 100 kg erheben.
Alternative BLW
Der Grenzschutz und Referenzpreis sollen monatlich auf Basis von Börseninformationen und Meldungen des Zuckerpreises franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, errechnet werden. Der Grenzschutz soll sich auf maximal 14 Franken je 100 kg belaufen. Der Referenzpreis soll bis zu seinem Maximum von 80 Franken je 100 kg den inländischen Zuckermarkt insbesondere bei tiefen Preisen an internationalen Märkten schützen. Bei Zuckerpreisen franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, über 80 Franken je 100 kg soll Importzucker nicht durch Grenzabgaben verteuert werden.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Vorschlag Branche (SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse)
Artikel 5
Innerhalb der Grenzen von 0 bis 14 Franken je 100 kg soll das BLW den Grenzschutz anlässlich der monatlichen Überprüfung anpassen, wenn der Rechnungswert um mehr als 1 Franken je 100 kg vom ganzzahlig gerundeten Grenzschutz abweicht.
In Abweichung zum Branchen-Vorschlag soll der Grenzschutz nicht nach einer Tabelle sondern nach der linearen Funktion ((Referenzpreis – Erhebungspreis) * 0.466667 + 7) berechnet werden. Der Referenzpreis soll jeweils Mitte Dezember für das folgende Kalenderjahr als arithmetisches Mittel aus den vorangegangenen 60 monatlich bestimmten Erhebungspreisen berechnet werden. Er soll minimal 55 und maximal 90 Franken je 100 kg betragen.