Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Der Erhebungspreis soll als arithmetisches Mittel auf Basis von Preismeldungen für konventionellen EU-Zucker (ab Werk, lose, EU-Kat. 2) und Weltmarkt-Weisszucker franko Zollgrenze, unverzollt, und dem mittleren Preis für Schweizer Zucker (ab Werk, lose, konventioneller Weisszucker EU-Kat. 2 hergestellt aus Schweizer Zuckerrüben, ohne Rabatte) ermittelt werden. Im Rahmen des Zuckerpreismonitorings publiziert die EU monatlich die EU-Zuckerpreise ab Werk, doch beträgt der Zeitverzug einen Monat. Ende November publiziert die EU die mittleren Preise für drei Regionen und der EU-Mittelwert für den Oktober, weshalb diese Preise lediglich für eine Verifikation der in der Vergangenheit gemeldeten Preise herangezogen werden können.
Da sich die Grenzschutzbemessung allein auf Preismeldungen abstützen soll, ist es folgerichtig, die unabhängige Preisquelle «Börseninformationen» nicht mehr aufzuführen.
Alternative BLW
Innerhalb der Grenzen von 0 bis 14 Franken je 100 kg soll das BLW den Grenzschutz anlässlich der monatlichen Überprüfung anpassen, wenn der Rechnungswert um mehr als 1 Franken je 100 kg vom ganzzahlig gerundeten Grenzschutz abweicht.
Der Grenzschutz soll als Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Preis franko Zollgrenze,
nicht veranlagt, festgelegt werden.
Der Referenzpreis soll nach der quadratischen Gleichung ((Preis franko Zollgrenze nicht veranlagt)2 * (80 - 55) / 802 + 55) vom Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, berechnet werden. Er soll minimal 55 und maximal 80 Franken je 100 kg betragen.
Für die Ermittlung des Preises franko Zollgrenze, nicht veranlagt, sollen insbesondere die Börseninformationen und Preisinformationen verschiedener Handelspartner herangezogen werden. Anhand der Aussenhandelsstatistik lassen sich die Preismeldungen vergangener Monate plausibilisieren.
Anhang 1
Ziffer 15: Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte zur menschlichen Ernährung
Der Kontingentszollansatz für Brotgetreide soll zur Kompensation des um 4 Franken je 100 kg zu erhöhenden Garantiefondsbeitrags um 4 Franken je 100 kg gesenkt werden. Bei den 9 betroffenen Tarifnummern sinken dementsprechend in der Spalte «Zollansatz je 100 kg brutto» die Werte um 4 Franken.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Kompensatorische Reduktion Zollansätze Brotgetreide und Futtermittel
Ausgehend vom ordentlichen Zollkontingent Brotgetreide von 70 000 Tonnen bewirkt die Reduktion des Kontingentszollansatzes um 4 Franken je 100 kg jährliche Mindereinnahmen von bis zu 2.8 Mio. Franken. Futtermittelimporte erreichen jährlich bis zu 1.2 Mio. Tonnen, doch liegen die Importpreise teils über den Zielpreisen, weshalb teils keine oder nur reduzierte Grenzabgaben erhoben werden können. Wirkt sich die Reduktion der Zollansätze um 4 Franken je 100 kg auf 650 000 Tonnen Futtermittel aus, so sind im Futtermittelbereich jährliche Mindereinnahmen von bis zu 26 Mio. Franken zu erwarten. Personell sind keine Mehraufwendungen zu erwarten.
Grenzschutzsystem Zucker
Aufgrund der neuen Bandbreite von +/- 1 Franken je 100 kg gegenüber der aktuellen Bandbreite von +/- 3 Franken je 100 kg sind häufigere Grenzschutz-/Verordnungsänderungen zu erwarten. Häufigere Verordnungsänderungen erhöhen den personellen Aufwand aller in den Änderungsprozess involvierten Dienststellen. Der Einbezug des Preises für Schweizer Zucker gemäss Branchen-Vorschlag würde