Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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5 Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganis-
men (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20
5.1 Ausgangslage
Die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) beinhaltet die grundlegenden Bestimmungen im Bereich der Pflanzengesundheit und bezweckt den Schutz der Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen. Aufgrund des Agrarabkommens mit der Europäischen Union (EU) muss die
Schweiz über gleichwertige pflanzengesundheitliche Bestimmungen verfügen. Deshalb werden regelmässig Änderungen in den EU-Vorgaben im Schweizer Pflanzengesundheitsrecht aufgenommen, und nötigenfalls an die Schweizer Verhältnisse angepasst. Die Erfahrungen im Vollzug der Bestimmungen im Pflanzengesundheitsrecht haben gezeigt, dass einzelne Artikel präzisiert oder ergänzt werden sollen.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die geltende PGesV sieht vor, dass bei Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus die Waren oder die Kulturen unter Quarantäne gestellt, beschlagnahmt, verwertet oder vernichtet werden können. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass in gewissen Fällen auch ein Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen notwendig, zielführend und angemessen wäre, wenn eine Parzelle von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen sein könnte. Deswegen wird vorgeschlagen, in der PGesV das vorsorgliche Anbau- und Anpflanzverbot bei Befallsverdacht zu verankern.
Bei einem Befall mit einem Quarantäneorganismus in einem Betrieb, der im Rahmen des Pflanzenpass-Systems oder vom ISPM 15 beim Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) zugelassen ist, liegt die Zuständigkeit beim EPSD. Dies gilt aktuell auch, wenn die Waren, für welche der Betrieb eine Zulassung des EPSD braucht, nicht als Wirte des Quarantäneorganismus bekannt sind, und es ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese befallen kann. Die Zuständigkeit in solchen Fällen soll neu beim zuständigen kantonalen Dienst liegen.
Bei akuten Versorgungsengpässen von bestimmten pflanzenpasspflichtigen Waren soll neu die Möglichkeit bestehen, Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr aus der EU und für das Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz zu erteilen, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Bst. gbis
Der Begriff «Befallszone» wird in der EU1 anders definiert als in der PGesV. Damit es klarer hervorgehoben ist, dass der Begriff «Befallszone» in der Schweiz nur bei Eindämmungsmassnahmen und nicht bei Tilgungsmassnahmen verwendet wird, soll der Text präzisiert werden.
Artikel 12
Da die Bekämpfung prioritärer Quarantäneorganismen ausserhalb von zugelassenen Betrieben in der Zuständigkeit der kantonalen Dienste liegt, ist es zielführend, dass die zuständige kantonale Stelle (und nicht das zuständige Bundesamt) die Öffentlichkeit und die betroffenen Personen (d.h. Betriebe, Gemeinden, Personen, Vereine, usw., die von den Massnahmen betroffen sind) über die Massnahmen informiert, die gegen einen prioritären Quarantäneorganismus ergriffen wurden oder noch ergriffen werden. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass sich dieses Vorgehen in der Praxis bewährt hat. Das zuständige Bundesamt informiert weiterhin über das Auftreten des prioritären
1 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L
095 vom 7.4.2017, S. 1.