Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung
Quarantäneorganismus und sensibilisiert die Öffentlichkeit über die Gefahr, die von diesem ausgeht. Der Verordnungstext soll entsprechend umformuliert werden.
Artikel 10 Abs. 3 und Artikel 13 Abs. 1 Bst. e
Besteht ein Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus, so ergreift der zuständige kantonale Dienst oder der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) angemessene Massnahmen, wie
z. B. das Unter-Quarantäne-Stellen, die Beschlagnahmung oder die Verwertung der befallsverdächtigen Waren.
Diese sind äquivalent zu den Massnahmen, die bei der Tilgung eines Quarantäneorganismus nach der Bestätigung seines Auftretens ergriffen werden können (Art. 13 Abs. 1 Bst. a-d und i PGesV). Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass es auch Fälle gibt, bei welchen es bei Befallsverdacht wichtig wäre, den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer Parzelle zu verbieten, die von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen sein kann, oder bei welcher auszugehen ist, dass sie befallen ist. Diese Massnahme ist z.B. in Fällen nötig, wo eine zeitnahe Beprobung nicht möglich ist (weil die befallsverdächtigen Wirtspflanzen auf der Parzelle bereits entfernt wurden), und die Beprobung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
Artikel 10 Abs. 4 und Artikel 13 Abs. 4
Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus vermutet (Art. 10 PGesV) oder bestätigt (Art. 13 PGesV) liegt die Zuständigkeit für die Vorsorge- und Tilgungsmassnahmen bei den zuständigen kantonalen Diensten. Betrifft der Verdacht bzw. der Befall dagegen einen zugelassenen Betrieb nach Art. 76 oder 89 PGesV (d.h. für das Ausstellen von Pflanzenpässen oder für die Behandlung und Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz zugelassen), so liegt aktuell die Zuständigkeit beim EPSD.
Es gibt zugelassene Betriebe, die weitere Parzellen besitzen oder bewirtschaften (z.B. für die Gemüse- oder Obstproduktion), die nicht von der Zulassung betroffen sind (z.B. Parzellen, die nicht im Rahmen des Pflanzenpass-Systems angemeldet sind und auf welchen andere Pflanzenarten kultiviert werden, die nicht zum Anpflanzen bestimmt und somit nicht pflanzenpasspflichtig sind). Kommt ein Quarantäneorganismus auf einer solchen Parzelle vor, übernimmt aktuell der EPSD die Anordnung von Massnahmen, selbst wenn aufgrund der Biologie des Schädlings, des Wirtspflanzenspektrum, der Verbreitungswege usw. die pflanzenpasspflichtige Ware auf dem Betrieb (oder die Ware, die nach ISPM 15 behandelt und markiert wird) nicht betroffen ist.
Wenn die Waren, für die der Betrieb eine Zulassung des EPSD braucht (z.B. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, pflanzenpasspflichtiges Holz und Verpackungsmaterial nach ISPM 15), nicht als Wirte des Quarantäneorganismus bekannt sind und es ausgeschlossen werden kann, dass der Befall solche Waren betreffen kann, soll die Zuständigkeit für die Anordnung der Vorsorge- und Tilgungsmassnahmen neu beim zuständigen kantonalen Dienst (und nicht beim EPSD) liegen. Parzellen, die nicht mit der Zulassung zu tun haben, werden nämlich nicht vom EPSD, sondern von den zuständigen kantonalen Diensten im Rahmen der Gebietsüberwachung kontrolliert. Die Zuständigkeit würde so fortlaufend bei den kantonalen Diensten bleiben und dies vereinfacht die Kommunikation mit den betroffenen Betrieben und ermöglicht eine einheitliche Vorgehensweise.
Betrifft der Befallsverdacht oder der Befall einen zugelassenen Betrieb nach Art. 76 und 89 PGesV, soll in folgenden Fällen die Zuständigkeit weiterhin beim EPSD bleiben, selbst wenn die befallsverdächtige oder befallene Ware nicht von der Zulassung abgedeckt wird:
a. Der Betrieb produziert oder handelt mit Waren, die als Wirte des Quarantäneorganismus bekannt sind, und als zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Verkehr gebracht werden sollen (z.B. Jungpflanzen, Saatgut, Edelreiser); oder
b. Der Betrieb produziert oder handelt mit Waren, die als Wirte des Quarantäneorganismus bekannt sind, und für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist (z.B. pflanzenpasspflichtiges Holz); oder