Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)
Support für die Applikationen an, die unter dem Portal laufen und leitet, bei Bedarf, die ungelösten Probleme an die passende Stelle weiter.
Artikel 11
Abs 1 Bst. b – Bei der Einschätzung des Tiergeschichtenstatus überprüft die TVD, ob die TVD-
Nummer (in Zukunft die BUR-Nummer) der Herkunftstierhaltung, wie sie in einer Zugangsmeldung übermittelt wird, mit der TVD-Nummer (in Zukunft BUR-Nummer) der Tierhaltung, wo das Tier zuletzt gestanden ist, übereinstimmt. Für die Nachvollziehbarkeit des Tiergeschichtenstatus ist es deshalb wichtig, dass die bei der Zugangsmeldung angegebene Herkunftstierhaltung transparent in der Tiergeschichte angegeben wird. Dies ist heute in der TVD bereits so umgesetzt, und wird nun auch in der IdTVD-V so abgebildet.
Abs 1 Bst. c – Die Verordnung (EU) 2023/1115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/20102 (Entwaldungsverordnung der EU; EUDR) gilt ab 30.12.2025. Für Exporte von Rindserzeugnissen mit Ursprung Schweiz in die EU müssen ab diesem Zeitpunkt vor der Verzollung eine Sorgfaltserklärung und Geokoordinaten im EUDR-
Informationssystem vorliegen. Dabei handelt es sich um Geokoordinaten aller Halter von Geburt bis Schlachtung der Tiere der Rindergattung. Die Tierverkehrsdatenbank enthält bereits die Adressen der Halter. Aus den Adressen können die von der EUDR geforderten Geokoordinaten abgeleitet werden. Da bei der Umsetzung der EUDR noch offene Fragen bestehen, ist die Abschätzung der Bedürfnisse der Schweizer Exporteure noch ungenau. Demzufolge ist es zurzeit noch nicht klar, welche technische Lösung angeboten werden soll, was dies kosten wird und wer dies finanziert.
Abs 1 Bst. c – Der Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom
27. Juni 1995 (TSV), das heisst
die landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV),
die Wanderherden,
die Stallungen und Einrichtungen von Viehhändlern zum Halten von Tieren,
die Tierkliniken,
die Schlachtbetriebe,
die Viehmärkte,
die Viehauktionen, sowie
die Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen oder nichtkommerzielle Tierhaltungen
ist im Interesse von verschiedenen Organisationen, die Daten von der TVD übernehmen. Da diese Information zum Tierhaltungstyp keinen besonderen Schutzcharakter hat, soll dieses Attribut in der Tiergeschichte aufgenommen werden
Abs 3 Bst cbis – Bei weiblichen Tieren zeigt heute die TVD die Nachkommenliste. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung soll nun dafür eine rechtliche Grundlage gelegt werden.
Abs 3 Bst e – Bei den Equiden muss die Art (d.h. Pferd, Maultier, Maulesel oder Esel) mit der Geburtsmeldung an die TVD übermittelt werden. Diese Information wird heute (unter dem falschen Begriff «Gattung») im Tierdetail ohne genügend Rechtsgrundlage angezeigt. Die IdTVD-V wird an dieser Stelle mit der Art ergänzt.
Artikel 13
Um künftig effizienter mit den Tierhalterinnen und Tierhalter zu kommunizieren, sollen diese eine E-Mail-Adresse in der TVD ablegen müssen. Diese darf, aber muss nicht, mit der im IAM-System abgelegten E-Mail-Adresse (vgl. Art. 14) identisch sein.
2 JO L 150 vom 9.6.2023, S. 206