Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

diese in der TZV nicht mehr zur Anwendung kommen. Alle Finanzhilfen gemäss der TZV beziehen sich auf Referenzperioden.

Anh. 2 Ziff. 1 Beiträge für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung

von Zuchtmerkmalen

Unter Ziffer 1 wird neu die Referenzperiode und die Frist für die Einreichung der Gesuche bzw. Abrechnungen beim BLW für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen geregelt. Die Referenzperiode beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres. Als Frist für die Einreichung der Gesuche bzw. Abrechnungen beim BLW gilt der 30. November. Die anerkannten Zuchtorganisationen haben somit einen Monat Zeit, um nach beendeter Referenzperiode das Gesuch bzw. die Abrechnung beim BLW einzureichen.

Die Ziffern 1 bis und mit 7 der bisherigen TZV, die die Stichtage oder Referenzperioden für die Finanzhilfe für die Herdebuchführung und für Leistungsprüfungen der verschiedenen Gattungen geregelt haben, können aufgrund der Umgestaltung des Tierzuchtfördersystems gestrichen werden. Die neue Ziffer 1 tritt an ihre Stelle.

Anh. 2 Ziff. 2

Ziffer 2 (Ziffer 8 der bisherigen TZV) regelt wie bis anhin die Referenzperioden und Fristen im Bereich der Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen. Nur die Artikelverweise werden aktualisiert.

Anh. 2 Ziff. 3 Zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht

Im Anhangtitel von Ziffer 3 (Ziffer 9 der bisherigen TZV) und in der Tabelle wird «Forschungsprojekte» durch «zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht» ersetzt. Weiter wird der Artikelverweis aktualisiert.

Anh. 3 Änderung bisherigen Rechts

In der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) sind beim Art. 15dbisAbs. 3 Bst. a und beim Art. 15f Abs. 1 insbesondere die Artikelverweise auf die TZV anzupassen und das Datum der TZV zu aktualisieren.

In der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten vom 18. November 2015 (EDAV-DS; SR 916.443.10) ist in Art. 28 Abs. 2 der Verweis auf die Artikel der TZV betreffend Abstammungsausweise zu aktualisieren: Die Artikel 27 und 28 werden durch die Artikel 37 und 38 ersetzt.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund und werden innerhalb der personellen Ressourcen des Bundes umgesetzt.

Die minimale Anpassung der Mittelverteilung zwischen den Gattungen für Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen wird innerhalb des heutigen Tierzuchtkredits umgesetzt. Gleiches gilt auch für die Erhöhung der Mittel für Forschungsprojekte über Tierzucht.

8.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.