Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
8.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie betreffen vor allem die heute rund 30 anerkannten Tierzuchtorganisationen. Folgende nicht finanzwirksamen Auswirkung ergeben sich aber: Die Tierzuchtförderung wird verstärkt auf die Nachhaltigkeit bzw. die Bereiche Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Umweltwirkung, Ressourceneffizienz, Tiergesundheit und Tierwohl ausgerichtet. Die Akzeptanz der Tierzucht und ihre Förderung durch den Bund kann in der Gesellschaft verbessert werden.
8.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Auswirkungen haben Auswirkungen auf die Umwelt. Die Tierzuchtförderung wird verstärkt auf die Nachhaltigkeit und darunter auf die Bereiche Umweltwirkung und Ressourceneffizienz ausgerichtet.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar. Damit bleibt die Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht bestehen und der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial mit der EU ist weiterhin möglich.
8.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.
8.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 121 Absatz 2, 141 Absatz 8, 146, 146b Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 LwG