Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Artikel 15

Wie oben erwähnt, werden Tierhaltungen neu mit der BUR-Nummer eindeutig identifiziert. Demzufolge ist es nicht mehr nötig, dass die Identitas AG den Tierhaltungen eine TVD-Nummer vergibt.

Neue Tierhaltungen – davon gibt es lediglich einige wenige pro Jahr – werden lediglich mit der BUR-Nummer identifiziert. Die Absätze 1 und 2 können aufgehoben werden.

Artikel 19

Für jeden Equiden muss bis zum 31. Dezember seines Geburtsjahres ein Equidenpass ausgestellt werden (s. Art. 15c Abs. 1 TSV). Für im November und Dezember geborene Equiden muss der

Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden. Im Artikel 15e Absatz 6 TSV steht, dass die passausstellenden Stellen der Identitas AG die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l IdTVD-V innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses melden müssen. In der IdTVD-V ist aber keine entsprechende Pflicht explizit aufgeführt.

Es kommt aber immer wieder vor, dass keine Meldung über die Passausstellung innert der gegebenen Frist gemacht wird. Mit dem neuen Artikel 19 Absatz 6 kann die Gebühr von CHF 15.– nach Anhang 2 Ziffer 4.4 auch für fehlende Meldungen über die Ausstellung eines Equidenpasses erhoben werden.

Artikel 25

Die Löschfrist von 10 Tagen wurde in den Artikel 12a Absatz 2 der damals geltenden TVD-

Verordnung per 01.01.2018 eingeführt (AS 2017 6145). In den dazugehörenden Erläuterungen wurde Folgendes festgehalten: « Die gemeldeten Daten können von den Meldepflichtigen (inkl. Mandatsnehmer) – unabhängig vom Meldeweg – innerhalb von 10 Tagen online gelöscht werden. Fehler können so schnell und unkompliziert korrigiert werden. Diese Möglichkeit besteht bereits und soll nun in der Verordnung verankert werden ». Mit der Überführung der TVD-Verordnung in die IdTVD-V per

01.01.2022 wurde der genannte Artikel in den Artikel 25 IdTVD-V übernommen. Mit der Änderung der IdTVD-V vom 02.11.2022 mit Inkrafttreten per 01.01.2023 (AS 2022 760) wurde es möglich gemacht, Meldungen nicht nur zu löschen («innerhalb von 10 Tagen online löschen»), sondern auch zu ändern («innerhalb von 10 Tagen online ändern oder löschen»). Die Erfahrung zeigt nun, dass die Aufhebung der 10-Tagen-Frist eine Entlastung des Supports bewirken könnte, ohne dass die Datenqualität darunter leiden würde. Der Grund dafür ist, dass die meldenden Personen sich heute telefonisch oder schriftlich beim Support der TVD melden, wenn sie eine Datenkorrektur nach Ablauf von 10 Tagen machen möchten. Da die Support-Mitarbeitenden über keine weitere Kontrollmöglichkeit verfügen,

machen sie die Korrektur wie beantragt. Dies stellt eine ineffiziente Beanspruchung des Supports dar.

Die geltenden Absätze 1 und 3 werden zum neuen Absatz 1 zusammengeführt. Formell gesehen kann die meldende Person Daten selbst nicht «telefonisch oder schriftlich ändern oder löschen», sondern auf diesem Weg nur die Änderung oder Löschung beantragen. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wird im Absatz 1 zwischen «online ändern oder löschen» und «eine telefonische oder schriftliche Änderung oder Löschung beantragen» unterschieden.

Wie bisher schon festgehalten und im Einklang mit der Tierarzneimittelverordnung (TAMV;

SR 812.212.27), ist bei Equiden die Änderung des Verwendungszwecks vom Heimtier zum Nutztier nicht möglich. Nur die Änderung vom Nutztier zum Heimtier ist möglich. Die geltende Formulierung vom Absatz 3 lässt vermuten, dass die Identitas AG auf Antrag den Verwendungszweck vom Heimtier zum Nutztier ändern kann. Dies ist aber nicht der Fall und wir mit der vorliegenden Revision klargestellt.

Da die Meldung einer Equidengeburt mit der Vergabe einer UELN und mit der Ausstellung einer Aufnahmebestätigung geknüpft ist (s. Art. 27 Abs. 2), dürfen Equidengeburten nicht einfach gelöscht und wieder erfasst werden. Sonst entstehen unterschiedliche Angaben zum gleichen Tier. In diesem Fall muss deshalb der Support geschaltet werden, um die Geburtsmeldung unter Beachtung der Erfordernisse zu ändern.

Der geltende Absatz 2 definiert eine Frist von 30 Tagen für die Online-Änderung der TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers aus eine Schlachtungsmeldung. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt sind mittels Antrags an den Support der Identitas AG möglich. Aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen des Absatzes 1 braucht es keine spezielle Regelung mehr für die Änderung