Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

der TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Diese Information kann wie alle anderen jederzeit online oder mittels Antrags an den Support geändert werden. Unverändert bleibt die Regelung, wonach der Stand der TVD-Daten am 31. August um 23:59 Uhr für die Fleischimportkontingente entscheidend ist.

In den Absätzen 4 und 5 wird in Analogie zum Absatz 1 der Begriff «Berechtigung» durch «Änderung oder Löschung» ersetzt.

Artikel 38b

Der Absatz 2 sieht vor, dass das Geburtsdatum von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons (Bst. c) sowie von Tieren der Schaf- und Ziegengattung allen Personen angezeigt wird, die die Identifikationsnummer des entsprechenden Tiers kennen. Bei den Equiden bietet die TVD die gleiche Möglichkeit, heute aber ohne genügende Rechtsgrundlage. Deshalb soll der Buchstabe e mit dem Geburtsdatum erweitert werden.

Artikel 41

In Folge der Aufhebung vom Artikel 44 (vgl. unten) ist der Verweis auf diesen Artikel gegenstandlos.

Artikel 43 und 44

Die Tierverkehrsdatenbank für Tiere der Schaf- und Ziegengattung wurde per 01.01.2020 eingeführt AS 2018 2085. Erst nach Ablauf der Übergangsfrist und nach einigen Jahren Erfahrung konnte der GVE-Rechner auf diese Tiergattungen per 01.01.2022 ausgedehnt werden. Wegen der initialen Berechnungen konnte der Artikel 44 damals nicht mit dem Artikel 43 zusammengeführt werden. Der Artikel 44 Absatz 2 hat mittlerweile keine Bedeutung mehr und die beiden Artikel können zusammengeführt werden.

Artikel 45 und 46

Ähnliche Situation wie bei den Artikeln 43 und 44.

Artikel 47 und 48

Ähnliche Situation wie bei den Artikeln 43 und 44.

Artikel 56

Die Absätze 1 und 2 wiederholen Teile vom Artikel 3 Absatz 5 (Bst. a und b) und können deshalb aufgehoben werden. Der Inhalt vom Absatz 3 wird dem Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b angehängt.

Anhang 2 Ziffer 1.1.2.3. und 1.1.2.4

Mit der Einführung der TVD für Schafe und Ziegen per 01.01.2020 (AS 2018 2085) mussten Schafe doppelt gekennzeichnet werden. Lebende Tiere, die mit einer einzigen Ohrmarke gekennzeichnet waren, mussten bis zum 31.12.2020 mit einer elektronischen Ohrmarke nachkennzeichnet werden (Art.29b, AS 2018 2085). Die Gebühren für Einzelohrmarken zur Nachkennzeichnung wurden in die damalige GebV-TVD eingefügt (AS 2019 3673). Diese Bestimmungen wurden per 01.01.2022 in die IdTVD-V übernommen. Mittlerweile werden Ohrmarken zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen von der Identitas AG gar nicht mehr angeboten. Bei Bedarf wird als zweite Ohrmarke eine Ersatzohrmarke zur Verfügung gestellt. Die Gebühren für Einzelohrmarken zur Nachkennzeichnung können ersatzlos gestrichen werden.

Änderung des Beschlusses vom 1. November 2023

Am 1. November 2023 hat der Bundesrat beschlossen (AS 2023.706), den Artikel 35 der IdTVD-V per 01.01.2026 aufzuheben und ihn durch den neuen Artikel 38a zu ersetzen. Gleichzeitig wurde eine Gebühr nach Anhang 2 Ziffer 6 eingeführt.

Die Umsetzung dieses Beschusses bedarf technischer Anpassungen in der Tierverkehrsdatenbank. Ursprünglich war es gedacht, diese Anpassungen könnten per 01.01.2026 realisiert werden. Die