Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Tierzucht

zu widerrufen oder ihr die Berechtigung für Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Auswertung und Erfassung von Zuchtmerkmalen nach neuem Recht zu verweigern. Diese Verweigerung dauert bis zum Datum, an dem die Zuchtorganisation das Gesuch um Wiederanerkennung nach neuem Recht einreicht.

 Für alle Zuchtorganisationen, die nach neuem Recht auf die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen verzichten, bleibt die bestehende Anerkennung bis zum Ablauf der Anerkennungsverfügung gültig (Abs. 5). Möchten sich diese Zuchtorganisationen nach Ablauf der Verfügung wieder als Zuchtorganisation anerkennen lassen, so müssen sie rechtzeitig vor Gültigkeitsende der Verfügung beim BLW ein Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation nach neuem Recht stellen. Damit ein nahtloser Übergang der Anerkennungen gewährt ist.

Wie unter Art. 3 erläutert, wird die Möglichkeit der Anerkennung von Organisationen zur Durchführung von Erhaltungsprojekten aus der TZV entfernt. Davon sind Pro Specie Rara, der Verein Schweizerischer Mellifera Bienenfreunde (mellifera.ch) und der Züchterverein für ursprüngliches Nutzgeflügel (ZUN) betroffen. Ihre Anerkennung soll bis Ende April 2026 bestehen bleiben, damit allfällige bereits laufende Projekte dieser Organisationen gemäss Finanzhilfevertrag zu Ende gebracht werden können (Abs. 6). Nach dem 30. April 2026 gilt ihre Anerkennung als aufgehoben, da die Anerkennung von Organisationen und ihre Berechtigung für Finanzhilfen für Erhaltungsprojekte auf den 1. Januar 2026 aus der TZV gestrichen wird. Verfügungen zum Widerruf der Anerkennung sind durch die Aufnahme dieser Übergangsbestimmung nicht nötig.

Anerkannte Zuchtorganisationen, deren Zuchtprogramme ab Start der ersten Referenzperiode am 1. November 2026 das Merkmal lineare Beschreibung und Einstufung (LBE) erfasst, müssen bis spätestens am 31. Oktober 2028 eine erste Publikation von Zuchtwerten für LBE vorgenommen haben (Abs. 7), Für anerkannte Zuchtorganisationen, die dies nicht schaffen und bisher das Exterieur mittels Punktierungen benotet haben gibt es die Übergangsregelung in Abs 7. Sie können bis zum 31. Oktober 2028 Finanzhilfen sowohl für Punktierung als auch für LBE gemäss neuer TZV erhalten, wenn sie dem BLW spätestens bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsrevision am 1. Januar 2026 ein schriftliches Umsetzungsprogramm unterbreiten. Dieses muss mindestens einen Zeitplan für die Umstellung auf eine LBE mit Zuchtwertschätzung als auch eine Beschreibung des geplanten LBE-

Systems beinhalten. Erst nach Genehmigung des Programms durch das BLW gilt die betreffende Übergangsregelung als der Zuchtorganisation zugesprochen, d.h. die erste Publikation der Zuchtwerte LBE muss erst Ende März 2029 erfolgen.

Art. 52 Inkrafttreten

Die Bestimmungen der vorliegenden TZV treten auf den 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Bestimmungen im 7. Kapitel zur Einfuhr sind so formuliert, dass sie unabhängig vom neuen Zollrecht und dem Transformationsprogramm DazIT des BAZG ebenfalls auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten können.

Anh. 1 Vergütungsansätze für die Herdebuchführung sowie die Erfassung und Auswertung

von Zuchtmerkmalen

Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Finanzhilfen und zur Einreichung der Abrechnungen sowie Referenzperioden, die in Anhang 1 der bisherigen TZV geregelt wurde, werden in einen Anhang 2 verschoben. In Anhang 1 werden neu die Vergütungsansätze für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen geregelt.

Anh. 2 Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Finanzhilfen und zur Einrei-

chung der Abrechnungen sowie Referenzperioden

Die Änderung bisherigen Rechts, die in Anhang 2 der bisherigen TZV geregelt wurde, wird in einen Anhang 3 verschoben. Der Begriff «Stichtage» kann aus dem Titel des Anhangs 2 entfernt werden, da