Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

unter Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Kantone für die Umsetzung dieser Massnahmen zuständig sind, müssen sie konsultiert werden, bevor ein Beschluss gefasst wird. Absatz 3 bestimmt die Art der koordinierten Massnahmen, die angeordnet werden können. Es geht um die Überwachung des Gebiets zum Nachweis des Auftretens eines Schadorganismus, die Meldepflicht beim Nachweis eines Schadorganismus und die für die direkte oder indirekte Bekämpfung einzusetzenden Mittel.

Nach Artikel 5 können die Kantone koordinierte Bekämpfungsmassnahmen anordnen, wenn letztere nicht auf nationaler Ebene, aber auf kantonaler Ebene gerechtfertigt sind.

Artikel 6 setzt den in der parlamentarischen Beratung durch die Hinzufügung von Artikel 153a Absatz 3 LwG zum Ausdruck gebrachten Willen des Parlaments um, Methoden der biologischen Bekämpfung zu fördern. Mit diesem Artikel wird auch der Motion Hegglin 23.3998 entsprochen, die dazu auffordert, die Verwendung eines gebietsfremden Nützlings zur biologischen Bekämpfung der Kirschessigfliege zuzulassen.

Gemäss Artikel 6 Absatz 3 legt das WBF die Organismen, die zur klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können, und die Voraussetzungen für deren Verwendung in Anhang 2 fest. Eine vorgängige Konsultation durch das WBF ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die verbreiteten Organismen tatsächlich der Notwendigkeit einer koordinierten Bekämpfung entsprechen und den Anforderungen an die biologische Sicherheit genügen. Artikel 6 Absatz 1 legt die Organismen fest, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können.

Für das Inverkehrbringen und die Verwendung eines gebietsfremden biologischen Bekämpfungsmittels gelten derzeit die Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV). Die Industrie hat aus den vorgenannten Gründen allerdings nur ein begrenztes Interesse daran, ein Gesuch für die Zulassung eines klassischen biologischen Bekämpfungsmittels einzureichen. Daher sind andere Mittel als eine Bewilligung gemäss PSMV vorzusehen.

Um die biologische Bekämpfung auf europäischer Ebene zu fördern, hat die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), der die Schweiz als Gründungsmitglied und aktives Mitglied angehört, eine Liste biologischer Bekämpfungsmittel, die in Europa sicher verwendet werden können, erstellt. Diese Organismen wurden einer Risikobewertung durch ein Sachverständigengremium unterzogen und können für die Verwendung in der Schweiz als sicher eingestuft werden. Buchstabe a ermöglicht somit die Verwendung dieser Organismen im Rahmen der biologischen Bekämpfung.

Es kann sein, dass ein biologisches Bekämpfungsmittel noch nicht von der EPPO bewertet wurde. In diesem Fall ist die Verwendung eines solchen Organismus gemäss Buchstabe b zulässig, sofern die in den Artikeln 12 und 15 der Freisetzungsverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da ein klassisches biologisches Bekämpfungsmittel dazu bestimmt ist, sich selbstständig zu verbreiten und zu vermehren, gilt die Voraussetzung gemäss Absatz 1 Buchstabe b der Artikel 12 und 15 der Freisetzungsverordnung (FrSV) in diesem Fall nicht.

Um diese Methoden der biologischen Bekämpfung zu fördern, wird schliesslich vorgeschlagen, Organismen zuzulassen, die in den Nachbarländern sowie in den Niederlanden (Buchstabe c) verwendet werden. Dieser Ansatz geht von der Feststellung aus, dass biologische Mittel, die zur Bekämpfung von Schadorganismen in den Nachbarländern eingeführt werden, über kurz oder lang auch in der Schweiz eingeführt werden, wie sich ihr Wirt im nationalen Hoheitsgebiet verbreitet hat. In Frankreich werden diese Verwendungen überdies einer Risikobewertung gemäss dem Landwirtschafts- und Fischereigesetz unterzogen und sind vorgängig den für Landwirtschaft und Umwelt zuständigen Ministerien zur Bewilligung zu unterbreiten. Italien und die Niederlande führen ebenfalls eine Risikobewertung durch.

In Bezug auf die Aufnahme von Organismen zur klassischen biologischen Bekämpfung in Anhang 2 sind zwei Fälle zu unterscheiden:

- der Organismus ist in den Anhängen 1 und 2 des Standards PM6/3 der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) aufgeführt oder im Rahmen der