Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen
klassischen biologischen Bekämpfung in einem Nachbarland oder in den Niederlanden zugelassen (gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c);
- er ist noch nicht von der EPPO gelistet und noch nicht in Europa zugelassen.
Im ersten Fall hört das BLW das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zwecks Einholung einer Stellungnahme im Bereich der biologischen Sicherheit an, um die Bedingungen für die Anwendung des Organismus bei seiner Aufnahme in Anhang 2 vorzuschlagen.
Im zweiten Fall hört das BLW das BAFU an, um zu beurteilen, ob die Anforderungen gemäss den Artikeln 12 und 15 Absatz 1 Buchstaben a und c‒f FrSV für die betroffenen Organismen erfüllt sind.
Sollte ein Freisetzungsversuch erforderlich sein, verfügt das BLW nach Absatz 2 über eine Rechtsgrundlage, um dem BAFU ein entsprechendes Gesuch vorzulegen.
Die Umsetzung koordinierter Bekämpfungsmassnahmen erfordert eine wissenschaftliche Begleitung und gegebenenfalls eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit vor Ort. Nach Artikel 7 kann das BLW entsprechende Projekte anstossen. Gemäss diesem Artikel können überdies Vorarbeiten im Hinblick auf die Forschung zu biologischen Bekämpfungsmitteln finanziert werden. Ist diese erste Phase erfolgreich, kann anschliessend die Zucht finanziert werden, die erforderlich ist, um die Freilassungen sicherzustellen. Zu den Arbeiten gehört auch die Bewertung der möglichen unerwünschten Umweltauswirkungen des biologischen Bekämpfungsmittels. Die Kosten für die einzelnen Projekte werden auf 500 000 Franken pro Jahr geschätzt und aus der Budgetposition «Projekte im Bereich Pflanzenschutz (IA 6200460)» gedeckt.
Anhang 1: Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen
Ziffer 1: Erdmandelgras
Erdmandelgras erfüllt die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b. Dieses Unkraut ist nur sehr schwer unter Kontrolle zu bringen. Auf Feldern konkurriert es stark mit den Kulturen. Chemische Bekämpfungsmassnahmen sind nur bedingt wirksam und die mechanische Bekämpfung ist sehr kostspielig, da sie den Einsatz der Technik der Schwarzbrache und die wiederholte Bodenbearbeitung mit geeigneten Maschinen erfordert, um den Knöllchenvorrat zu reduzieren. Bislang ist die Verbreitung von Erdmandelgras in der Schweiz noch begrenzt. Werden keine koordinierten Massnahmen ergriffen, ist eine Verbreitung im Schweizer Mittelland sowie im landwirtschaftlich genutzten Raum in den alpinen Tälern wahrscheinlich. Dieses Unkraut fällt auch in die Kategorie gemäss Artikel 3 Buchstabe b. Es handelt sich in diesem Fall um Organismen, die ausschliesslich mittels Massnahmen, die auf regionaler Ebene angeordnet werden, unter Kontrolle gebracht werden können. Im Fall von Erdmandelgras kann eine Landwirtin oder ein Landwirt Sanierungsmassnahmen im Feld ergreifen. Diese Massnahmen werden jedoch erfolglos bleiben, wenn Erdmandelgras durch Erntemaschinen oder Maschinen für die Bodenbearbeitung erneut auf die Parzelle gelangt und diese kontaminiert. Daher ist koordiniert zu handeln, um die Verbreitung von Erdmandelgras zu verhindern und die Anstrengungen auf Ebene der einzelnen Betriebe nicht zunichtezumachen.
Bei den koordinierten Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Erdmandelgras handelt es sich um folgende Massnahmen:
• Jedes Auftreten von Erdmandelgras ist den Kantonen sowie den Lohnunternehmen, die von dem oder der Betriebsverantwortlichen beauftragt wurden, zu melden. Die Bewirtschaftenden sind verpflichtet, den Lohnunternehmen, die Arbeiten auf einer Parzelle durchführen, den genauen Standort des Befallsherds zu melden, damit das Unternehmen geeignete Massnahmen ergreifen kann, um die Verschleppung von Erdmandelgras in andere Parzellen zu verhindern.
• Die Bewirtschaftenden bzw. die Lohnunternehmen sind verpflichtet, sämtliche Fahrzeuge und Maschinen, die mit kontaminierter Erde in Berührung gekommen sind, vollständig zu reinigen. Es handelt sich hierbei um die wirksamste Massnahme, um die Verbreitung von Erdmandelgras in anderen Parzellen zu verhindern.