Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

Ziffer 2: Maiswurzelbohrer

Der Maiswurzelbohrer erfüllt die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Buchstabe a. Dieser Maisschädling ist in der Schweiz erstmals im Jahr 2000 im Tessin aufgetreten. Seitdem hat er sich weiter nördlich der Alpen ausgebreitet. Er ist derzeit in der PGesV geregelt. Die Schweiz ist das einzige europäische Land, in dem der Maiswurzelbohrer noch als besonders gefährlicher Schadorganismus gilt. Die im Rahmen der PGesV angeordneten koordinierten Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere die strenge Anwendung einer rigorosen Fruchtfolge (Verbot des Anbaus von Mais auf Mais), führten nicht zur Tilgung des Maiswurzelbohrers in den Gebieten, in denen er vorkommt. Es wird vorgeschlagen, dass der Maiswurzelbohrer im Zuge der Änderung von Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung1, die im Rahmen des Verordnungspakets 2025 vorgesehen ist, den Status als Quarantäneorganismus verliert. Diese Statusänderung des Maiswurzelbohrers ist durch Massnahmen nach Artikel 153a LwG zu begleiten, insbesondere die Überwachung und die Umsetzung koordinierter Massnahmen auf regionaler Ebene. Es werden zwei Varianten vorgeschlagen, die von den landwirtschaftlichen Branchen und den Kantonen während der Vernehmlassung geprüft werden.

Folgende Massnahmen werden vorgeschlagen:

• Die Beobachtung der Verbreitung des Maiswurzelbohrers wird fortgesetzt, um die Gebiete zu bestimmen, in denen koordinierte Bekämpfungsmassnahme angeordnet werden.

• Mit der Fruchtfolge lässt sich die Vermehrung dieses Organismus2 und somit seine Verbreitung eindämmen. Diese Massnahme besteht darin, den Anbau von Mais auf derselben Parzelle in den befallenen Gebieten zu beschränken. Mit dieser Massnahme können die Populationen und somit das Verbreitungspotenzial des Schädlings stark reduziert werden. Es handelt sich überdies um eine ausgesprochen wirksame Massnahme, um die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Schädlings auf Maiskulturen zu verringern. Diese Massnahme wird auf regionaler Ebene umgesetzt und ermöglicht es, mit dem Schädling zu leben und dabei auf den Einsatz von Insektiziden zu verzichten. In der Variante A ist der Anbau von Mais während zwei aufeinanderfolgenden Jahren verboten; dies entspricht der aktuell im Rahmen der Pflanzengesundheitsverordnung ergriffenen Massnahme. In der Variante B wäre der Anbau von Mais höchstens während zwei von drei Jahren möglich.

Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen für die Kantone eine Vereinfachung im Umgang mit dem Maiswurzelbohrer dar. Sie müssen kein strenges Beobachtungsnetz während der gesamten Vegetationszeit mehr gewährleisten. Ausserdem entfällt das Melden der Befallsherde und sie müssen die befallenen Gebiete nicht mehr abgrenzen. Die Variante B bietet den auf die Futtermittelproduktion spezialisierten Betrieben (Natur- und Kunstwiesen mit Mais als Ergänzungsfutter für den Viehbestand), für die das Verbot des Anbaus von Mais auf Mais erhebliche Zusatzkosten bedeutet (Wiesenumbruch durch Pflügen, anschliessend Aussaat von Mais und Übersaat der vorherigen Maisparzelle), mehr Flexibilität.

Anhang 2: Organismen, die zur klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können, und Voraussetzungen für die Verwendung

Ziffer 1: Kirschessigfliege

Die Kirschessigfliege trat 2011 erstmals in der Schweiz im Tessin und in Graubünden auf. Sie befällt reife, unbeschädigte Früchte zahlreicher Arten, vor allem Erd-, Him-, Brom- und Heidelbeeren, Kirschen, Pfirsiche, Aprikosen und Trauben. Zum Schutz dieser Kulturen vor der Kirschessigfliege, die einen grossen wirtschaftlichen Schaden anrichten kann, werden verschiedene Massnahmen umgesetzt. Dazu gehören insbesondere Massenfallen und die Abdeckung der Kulturen mit

1 SR 916.201

2 Bertossa M., Morisoli R. Colombi L. 2013 Agrarforschung Schweiz 4 (1): 24–31, 2013.