Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 16 Seiten
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5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt. Ein Teil der individuell-konkreten öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die neu in den ÖREB-Kataster aufgenommen werden können, betreffen auch Einschränkungen zu Gunsten der Umwelt. Die Vorlage führt mithin tendenziell dahin, dass der Umweltschutz durch erhöhte Transparenz und leichtere Verfügbarkeit der Daten erleichtert bzw. besser durchsetzbar wird.
5.6 Weitere Auswirkungen
In Anbetracht aktueller und künftiger Bedrohungen steht den vielen Vorteilen der geplanten Vorlage der Nachteil der einfacheren Verfügbarkeit von Informationen zur Planung von illegalen Aktivitäten von Sabotageanschlägen bis zur punktgenauen Auswahl und Dokumentation von Zielen für die Bekämpfung mit Abstandswaffen entgegen.
6 RECHTLICHE ASPEKTE
6.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 75a Absatz 3 BV zufolge kann der Bund für die Harmonisierung und Koordination amtlicher Informationen über den Grund und Boden Vorschriften erlassen.49 Diese Befugnis umfasst auch die Schaffung und Regelung des ÖREB-Katasters.50 Ziel dieser Harmonisierungsbestrebungen ist es sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gemeinwesen (Bund, Kantone und Gemeinden) auf effiziente Weise erfüllt werden können und die Akteure im Bodenmarkt nachgeführte, verifizierte und möglichst vollständige Informationen
erhalten.51 Diesem Zweck dienen die vorgeschlagenen Änderungen. Insbesondere sollen sie die Koordination zwischen dem ÖREB-Kataster und dem Grundbuch verbessern sowie eine erweiterte Information über staatliche Anordnungen ermöglichen, die sich beschränkend auf das Eigentum an Grundstücken auswirken. Damit fällt die Vorlage in den Sachbereich von Artikel 75a Absatz 3 BV. Soweit mit der Vorlage auch das Grundbuchrecht geändert wird, stützt sich die Vorlage zudem auf Art. 122 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts einräumt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Den vorgesehenen Änderungen des GeoIG stehen keinen internationalen Verpflichtungen der Schweiz entgegen.
6.3 Erlassform
Es handelt sich um eine Änderung von bestehendem Gesetzestext. Alle Regelungen dieser Vorlage bedürfen gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV der Verankerung in einem Bundesgesetz.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
49 Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001, BBl 2002 2291, S. 2468; Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006, BBl 2006 7817, S. 7828.
50 Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001, BBl 2002 2291, S. 2468; Amir Noah Mosche, Das Spannungsverhältnis zwischen der flankierenden Harmonisierungsaufgabe bzw. - pflicht des Bundes und der föderalen Autonomie hinsichtlich der amtlichen Informationen den Grund und Boden betreffend, am Beispiel der Geodatenmodellierung für den Nutzungsplan im Zuge der Einführung des ÖREB-Katasters – unter Berücksichtigung der Aufgaben- und Kompetenzverteilung im schweizerischen Bundesstaat, Rechtsgutachten zuhanden des Amts für Geoinformation des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2020, S. 53.
51 Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001, BBl 2002 2291, S. 2468.