Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 16 Seiten

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ihre Berechtigung hat, eine gewisse schweizweite Harmonisierung hinsichtlich des Inhalts des Katasters herbeigeführt werden. Wie bereits heute sollen diese Regelungen auf Verordnungsstufe auch künftig durch Weisungen von swisstopo ergänzt werden.

ART. 18 ZUGANG

Artikel 18 regelt neu den Zugang zum ÖREB-Kataster. Bisher ging man davon aus, dass die Regelungen über den Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts in den Artikeln 10-12 GeoIG den freien Zugang zum ÖREB-Kataster in genügender Weise abdecken. Genau besehen beziehen sich diese Regelungen allerdings nur auf Geobasisdaten und damit nur auf die Geometrie und nicht auf die rechtlichen Informationen, die ebenfalls Inhalt des Katasters sind. Ein Kurzgutachten kam deshalb zum Schluss, dass eine zusätzliche gesetzliche Regelung dahingehend notwendig ist, dass grundsätzlich im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips ein freier Zugang zum ÖREB-Kataster und damit zu allen Inhalten des Katasters (Geometrie, rechtliche Informationen, etc.) besteht.32 Insbesondere sollen auch die sogenannten Rechtsvorschriften, d.h. die Dokumente, welche unmittelbar über die rechtliche Entstehung und den Inhalt einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung Auskunft geben (z.B. Planungsbeschluss, Allgemeinverfügung, individuelle Verfügung, Vertrag) öffentlich zugänglich sein. Ohne diese Informationen ist der materielle Gehalt einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung oft nicht ersichtlich.

Jene Gesetzgebung, welche die Entstehung von Eigentumsbeschränkungen regelt, hat grundsätzlich auch darüber zu befinden, welche Information öffentlich zugänglich gemacht werden darf und wo überwiegender privater oder öffentlicher Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Für den Fall, dass trotzdem schützenswerte Informationen in den Kataster gelangen, ermächtigt Absatz 2 den Bundesrat, solche einschränkenden Regelungen zum Schutz überwiegender privater oder öffentlicher Interessen erlassen zu dürfen, namentlich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (insbesondere zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 BV), zum Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen und zum Schutz von schutzwürdigen Informationen des Bundes.

Abklärungen haben ergeben, dass mit den unmittelbaren rechtlichen Grundlagen zu individuell-konkreten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Personendaten bekanntgegeben werden dürfen, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Inhalt der Eigentumsbeschränkung stehen, d.h. für das Verständnis der Eigentumsbeschränkung von Bedeutung sind, oder wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, in dem die Eigentumsbeschränkung zustande gekommen ist.33 Andernfalls müssen die Personendaten vor der Veröffentlichung anonymisiert werden. Dies entspricht der heutigen allgemeinen Praxis zu den Öffentlichkeitsgesetzen (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGÖ34). Personendaten von Angestellten der öffentlichen Verwaltung bzw. Behördenmitgliedern dürfen ohne Weiteres bekannt gegeben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer öffentlichen Tätigkeit stehen.35 Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Verträge. Zusätzlich ist aber bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zu beachten, dass der Vertrag eine Vertraulichkeitszusicherung enthalten kann.36 Eine solche muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden sein und zudem muss es sich um Informationen handeln, die von Privaten stammen und die Informationen müssen freiwillig zur Verfügung gestellt worden sein.37

Die neue Regelung von Artikel 18 GeoIG und die vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Rechtsnormen geht dem im Datenschutzgesetz (DSG)38 verankerten allgemeinen Datenschutzrecht des Bundes und den Datenschutzgesetzen der Kantone vor. Artikel 11 Absatz 3 GeoIG ermächtigt den Bundesrat bereits heute, zwingende Zugangsberechtigungsstufen für Geobasisdaten des Bundesrechts vorzusehen.

Es versteht sich von selber, dass der Zugang zum ÖREB-Kataster – wie bereits heute – kostenlos bleibt.

ART. 18a ORGANISATION, QUALITÄT UND VERFAHREN

Der neue Artikel 18a GeoIG regelt die Organisation, die Qualität und die Verfahrensabläufe im Bereich des ÖREB-Katasters. Dass der Kataster durch die Kantone für ihr Kantonsgebiet geführt wird (Absatz 1), entspricht geltendem Recht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b GeoIG, Art. 17 ÖREBKV). Es steht einzelnen oder allen Kantonen frei, den ÖREB-Kataster gemeinsam zu führen. Dies bedürfte entsprechender Grundlagen im kantonalen Recht oder eines interkantonalen Vertrages.

32 Daniel Kettiger/Thomas Steiner/Apollo Dauag, Zur Öffentlichkeit der rechtlichen Grundlagen («Rechtsvorschriften») bei individuellkonkreten ÖREB, Kurzgutachten vom 19. September 2024.

33 Daniel Kettiger/Thomas Steiner/Apollo Dauag, Zur Öffentlichkeit der rechtlichen Grundlagen («Rechtsvorschriften») bei individuellkonkreten ÖREB, Kurzgutachten vom 19. September 2024.

34 SR 152.3

35 Daniel Kettiger/Thomas Steiner/Apollo Dauag, Zur Öffentlichkeit der rechtlichen Grundlagen («Rechtsvorschriften») bei individuellkonkreten ÖREB, Kurzgutachten vom 19. September 2024.

36 Daniel Kettiger/Thomas Steiner/Apollo Dauag, Zur Öffentlichkeit der rechtlichen Grundlagen («Rechtsvorschriften») bei individuellkonkreten ÖREB, Kurzgutachten vom 19. September 2024.

37 Vgl. Urteil 1C_500/2020 des Bundesgerichts vom 11. März 2021, E. 3.2.