Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 16 Seiten

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ART. 83 ABS. 1 BST. E (NEU) UND ART. 84 BST. D (AUFGEHOBEN) KERNENERGIEGESETZ

Bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle gilt das Verursacherprinzip: Die Erzeuger der Abfälle tragen die gesamten Entsorgungskosten (Art. 31 KEG). Dazu gehört auch der Bau und Betrieb eines geologischen Tiefenlagers und damit auch die mit der Einrichtung des Schutzbereichs verbundenen Kosten. Gemäss bisherigem Recht sind die Kantone ermächtigt, die bei ihnen anfallenden Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Vermessung von Grundstücken im Schutzbereich, deren Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen in Rechnung zu stellen (Art. 84 Bst. d). Bei einem Eintrag in den ÖREB-Kataster werden die Kosten auf Seiten des zuständigen Bundesamts entstehen. Diese Kosten sollen dem Verursacherprinzip folgend weiterhin beim Gesuchsteller erhoben werden können (Art. 83 Bst. e).

5 AUSWIRKUNGEN

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Einführung des ÖREB-Katasters in den Jahren 2012 bis 2019 wurden vom Bund ursprünglich 17 ÖREB-Themen42 verlangt und mitfinanziert. Diese Einführung verursachte bei den Kantonen in den Jahren 2012-2023 (grüner Teil in der Tabelle) einen Aufwand von insgesamt 47.8 Mio. Die kantonalen Betriebskosten in den Jahren 2016-2023 betrugen 30.7 Mio. 2020-2023 kamen durch die Weiterentwicklung 5 weitere bundesrechtliche ÖREB-Themen43 dazu und verursachten 12.8 Mio. Kosten bei den Kantonen. Der Bund entschädigte die Leistungen der Kantone der Jahre 2012-2023 von total 91.3 Mio. mit insgesamt 40.3 Mio.

Beim ÖREB-Kataster tragen der Bund und die Kantone die Kosten gemeinsam. In den Jahren 2012-2023 bezahlten die Kantone (56 %) etwas mehr als der Bund (44 %). Mit Blick auf die geforderte Kostenäquivalenz von 50:50 (d.h. je 45.65 Mio.), muss der Bund den Kantonen noch 5.35 Mio. abgelten. Dies geschieht in den Jahren 2024-2027, weil etwas weniger Kosten anfallen als geplant, da noch nicht alle Kantone im Vollbetrieb sind.

In der Periode 2024-2027 finden keine Weiterentwicklungen und keine Schwergewichtsprojekte (SGP) statt. Der ÖREB-Kataster befindet sich aus Bundessicht im reinen Betrieb. Dies verursacht den Kantonen voraussichtlich Aufwände von total 33 Mio. Der Bund plant Beiträge in Höhe von total 16.5 Mio., womit die Kostenäquivalenz erfüllt wird. Die Ist-Kosten der Kantone für den Betrieb in den Jahren 2020-2023 waren als Folge von verzögerten Einführungen tiefer (20.6 Mio.).

42 Nutzungsplanung, Projektierungszonen Nationalstrassen, Baulinien Nationalstrassen, Projektierungszonen Eisenbahnanlagen, Baulinien Eisenbahnanlagen, Projektierungszonen Flughafenanlagen, Baulinien Flughafenanlagen, Sicherheitszonenplan, Kataster der belasteten Standorte, Kataster der belasteten Standorte im Bereich des Militärs, Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze, Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs, Grundwasserschutzzonen, Grundwasserschutzareale, Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen), Statische Waldgrenzen, Waldabstandslinien.

43 Planungszone, Waldreservate, Gewässerraum, Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, Baulinien Starkstromanlagen.