Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 16 Seiten
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Der Absatz 2 übernimmt weitgehend unverändert die Regelung des heutigen Artikels 16 Absatz 5 GeoIG. Wie bereits heute werden diese Regelungen auf Verordnungsebene durch Weisungen des Bundesamts für Landestopgrafie ergänzt werden.
ART. 46a ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG VOM …
Bezüglich der Umsetzung der vorgesehenen Gesetzesänderungen wurde geprüft, ob die Klärung der Funktionen von Grundbuch und ÖREB-Kataster bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rückwirkend vorgenommen werden kann. Dies indem beispielsweise bei im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die neu Inhalt des ÖREB-Katasters sein sollen, eine «Überführung» in den Kataster dergestalt erfolgt, dass diese in den Kataster aufgenommen werden und anschliessend die Anmerkung im Grundbuch gelöscht wird. Diese würde gemäss einer Machbarkeitsstudie den grössten Nutzen bringen.39 Allerdings wurde wegen des hohen Aufwands für die Kantone auf diese Lösung verzichtet. Es steht den Kantonen aber frei, Eigentumsbeschränkungen, die nach bisherigem Recht im Grundbuch angemerkt wurden und neu in den ÖREB-Kataster gehören, nachträglich auf eigene Kosten in den ÖREB-Kataster zu überführen. Sie erlassen die dazu notwendigen Regelungen durch Rechtssatz. Dies ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und ist notwendig, um die Änderungen im Grundbuch und im ÖREB-Kataster nachvollziehen zu können.
Die neuen Regelungen sollen demnach erst ab ihrem Inkrafttreten Wirkung entfalten, auf eine rückwirkende Anwendung wird verzichtet. Eigentumsbeschränkungen, die nach bisherigem Recht angemerkt wurden und nach neuem Recht nicht mehr angemerkt werden dürften, müssen deswegen nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Die Übergangsbestimmungen von Art. 46a GeoIG gelten nur für die Änderungen im GeoIG selber, d.h. nur für die neuen Art. 16-18a GeoIG. Die Änderungen in Art. 962 ZGB bedürfen auf Gesetzesstufe keiner Übergangsbestimmungen. Der Bedarf nach Übergangsrecht könnte nur dann entstehen, wenn in Art. 129 Abs. 1 GBV der Katalog geändert würde. Sollte sich bei der Anpassung des Verordnungsrecht eine Änderung von Art. 129 Abs. 1 GBV aufdrängen, dann könnte man immer noch Übergangsbestimmungen im Rechtserlass der Verordnungsänderung erlassen.
Der Bundesrat legt den Umsetzungsplan für den Vollzug der Änderungen fest. Er kann diese Aufgabe an das Departement delegieren. Dieses Vorgehen hat sich schon bei der Einführung des ÖREB-Katasters bewährt. Es ermöglicht bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität40. Dies kann an folgendem Beispiel erläutert werden: Mit dem neuen Artikel 16 Absatz 2 und 3 GeoIG wird der mögliche Inhalt des ÖREB-Katasters erweitert. Diese Erweiterung wird eine Anpassung des Rahmenmodells für den ÖREB-Kataster erfordern. Dies und insbesondere die Frist, bis wann der Bund das Rahmenmodell erlassen muss, müssen im Sinne eines Umsetzungsplans festgehalten werden. Das gilt auch für weitere Vorgaben und Weisungen, die der Bund machen bzw. ändern muss.41
Die mögliche Erweiterung des Katasters mit neuen ÖREB-Themen, beispielsweise auch mit Themen von behördenverbindlichen Anordnungen, die sich mittelbar beschränkend auf das Eigentum an Grundstücken auswirken, soll in den bewährten Vierjahres-Perioden in überschaubaren Schritten erfolgen. Da für die Erweiterungen von Themen des ÖREB-Katasters immer eine Verordnungsänderung notwendig ist, erfolgt faktisch für jedes neue gesamtschweizerische ÖREB-Thema immer eine Freigabe durch den Bundesrat. Die Einzelheiten der Umsetzung können dann – wie heute – in den Programmvereinbarungen festgelegt werden.
4.2 Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Anhang 1)
ART. 962 ZGB ANMERKUNGEN VON ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN BESCHRÄNKUNGEN
Der aktuelle Art. 962 ZGB sieht seit dem Inkrafttreten der Immobiliarsachenrechtsrevision per 1. Januar 2012 eine Anmerkungspflicht für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts vor. Diese wurde jedoch in der Praxis nie konsequent umgesetzt. Die geplante Klärung der Funktionen von Grundbuch und ÖREB-Kataster bedingt daher eine Änderung von Artikel 962 ZGB. Eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte oder vertraglich festgelegte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, soll künftig nicht mehr zwingend in jedem Fall im Grundbuch angemerkt werden müssen, sondern nur dann, wenn es das Bundesrecht vorsieht. Das Bundesrecht kann dies auch künftig an die Kantone delegieren.
Da die Unvereinbarkeit der Anmerkung im Grundbuch mit der Aufnahme in den ÖREB-Kataster wegfällt, wird es künftig möglich sein, dass auch solche individuell-konkreten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Inhalt des ÖREB-Katasters sein können, wenn es das Bundesrecht vorsieht oder zulässt.
39 INTERFACE, Machbarkeitsstudie ÖREB-Kataster 2023, Bericht vom 19.12.2023.
40 Siehe dazu AS 2009 4723, Art. 26-31.
41 Entsprechende Regelungen waren schon bei der Einführung des ÖREB-Katasters notwendig, siehe AS 2009 4723, Art. 27.