Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 5 verwiesen.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der ÖREB-Kataster ist seit seiner Einführung eine Verbundaufgabe (Art. 39 GeoIG). Daran ändert diese Vorlage nichts. Die Grundsätze nach Artikel 9 Absatz 2 des Subventionsgesetzes52 sind weiterhin eingehalten.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Gemäss Artikel 16 Absatz 2 GeoIG in der geltenden Fassung legt der Bundesrat fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des Katasters sind. Diese Zuständigkeit wird aus redaktionellen Gründen neu in Artikel 17 Absatz 1 GeoIG festgehalten.

Auch bereits heute legt der Bundesrat gemäss Artikel 16 Absatz 5 GeoIG die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest. Wegen der Neuredaktion der Regelungen wird diese Delegationsnorm in den neuen Artikel 18a Absatz 2 GeoIG verschoben.

Neu ist die delegierte Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats gemäss dem neuen Artikel 18 GeoIG, welcher den Zugang zum ÖREB-Kataster regelt. Der Bundesrat soll Einschränkungen des grundsätzlich offenen Zugangs zum ÖREB-Kataster zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erlassen können. Angesichts des Detailierungsgrades der zu treffenden Regelungen und der raschen technologischen Entwicklung ist es sachgerecht, solche Schutzmassnahmen in die Zuständigkeit des Bundesrats zu legen, damit gegebenenfalls rasch reagiert werden kann.

6.8 Datenschutz

Datenschutzrelevant sind in dieser Vorlage nur die neuen Regelungen zum Zugang zum ÖREB-Kataster im neuen Artikel 18 GeoIG. Es wird deshalb auf die Ausführungen in den Erläuterungen zum Artikel 18 GeoIG verwiesen.

52 SR 616.1