Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
und gestiegenen Nutzung ist kritisch zu betrachten, dass, anders als vorgesehen, Anfang 2021 die Einführung immer noch Lücken aufwies.
Gestützt auf die Arbeiten von INTERFACE gelangte der Bundesrat am 12. Januar 2022 zur Auffassung, dass am GeoIG bezüglich des ÖREB-Katasters folgende Änderungen vorzunehmen sind:4
- Doppelspurigkeit mit Grundbuch auflösen: In einer vertieften Rechtsabklärung sind Vorschläge zu erar-
beiten und zu prüfen, welche zu einer Klärung der Funktionen von Grundbuch und ÖREB-Kataster bei den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führen. Gegebenenfalls sind die notwendigen Rechtsänderungen im GeoIG zu erarbeiten, welche die Vorschriften von Artikel 962 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)5 und Artikel 129 der Grundbuchverordnung (GBV)6 berücksichtigen.
- Haftungsregelung ersatzlos streichen: Die in Artikel 18 GeoIG für die Führung des ÖREB-Katasters sta-
tuierte Haftungsnorm erfüllt ihren Zweck nicht. Es wird vorgeschlagen, diesen Artikel ersatzlos zu streichen.
- Portal zu Grundstückinformation inkl. behördenverbindlichen Beschränkungen vorbereiten: Der ÖREB-
Kataster ist so zu ergänzen, dass seine Inhalte auch in einem zukünftigen Portal zu Grundstückinformationen inkl. behördenverbindlichen Beschränkungen publiziert werden können.
Bereits zuvor befasste sich der Basler Jurist Dr. Amir Moshe im Jahr 2018 in einem Rechtsgutachten mit der Frage des Spannungsverhältnisses zwischen Grundbuch und ÖREB-Kataster sowie mit der Haftungsnorm von Artikel 18 GeoIG und gelangte zu den gleichen Ergebnissen.7 Das Zusammenspiel von Artikel 16 GeoIG einerseits und Artikel 962 ZGB sowie Artikel 129 GBV andererseits sei unbefriedigend und führe dazu, dass individuell-konkret (durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag) errichtete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen und damit im ÖREB-Kataster nicht sichtbar werden. Grundsätzlich würden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in den ÖREB-Kataster gehören, sofern nicht gewichtige Gründe für eine Anmerkung im Grundbuch sprechen. Dies beispielsweise bei unmittelbarer Verknüpfung der Eigentumsbeschränkung mit Grundbuchprozessen. Auch dieses Rechtsgutachten gelangt zur Auffassung, dass die Haftungsnorm in Artikel 18 GeoIG aufzuheben sei.
Die seither erfolgten vertieften Auseinandersetzungen mit den Bedürfnissen der Fachgesetzgebungen haben zu weiteren Klärungen geführt:
- Artikel 962 Absatz 1 ZGB weckt Erwartungen, die nicht erfüllt werden konnten: Er impliziert, dass sämtliche
für ein bestimmtes Grundstück verfügten Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch angemerkt werden könnten und müssten. Das war nie gelebte Realität.
- Auch eine vollständige Aufnahme aller öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in den Kataster
ist nicht möglich, da durch die Behörden jederzeit beispielsweise mittels Bewilligungen neue individuellkonkrete ÖREB entstehen können. Die Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters soll daher sowohl durch den Bund als auch durch die Kantone generell schrittweise aufgrund der Abwägung der Vor- und Nachteile erfolgen können.
- Die ersatzlose Streichung der Haftungsregelung in Artikel 18 GeoIG stellt klar, dass der ÖREB-Kataster
kein dem Grundbuch vergleichbares rechtliches Institut sein soll, in dem Rechte und/oder Lasten begründet werden.
- Hingegen soll Artikel 16 Absatz 1 GeoIG aufgehoben werden, soweit er die Möglichkeit einschränkt,
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränken sowohl im Grundbuch anzumerken als auch in den ÖREB-Kataster aufzunehmen. Im Rahmen der Vorgaben des Bundesrechts soll festgelegt werden, welche Informationskanäle genutzt werden können oder müssen.
Diese Vorlage verfolgt mithin die folgenden Ziele:
- Unter dem Terminus der Aufhebung der Doppelspurigkeit wird eine generelle Klärung der Funktionen von
Grundbuch und ÖREB-Kataster in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen angestrebt. Obwohl öffentliche-rechtliche Eigentumsbeschränkungen künftig sowohl im Grundbuch als auch im ÖREB-Kataster enthalten sein dürfen (vgl. Art. 16 Abs. 1 GeoIG), ist absehbar, dass sich das Gewicht weg von der Anmerkung im Grundbuch hin zur Aufnahme in den ÖREB-Kataster verschieben wird.
4Bericht «Evaluation des ÖREB-Katasters» des Bundesrats vom 18. Oktober 2021, S. 6.
5SR 210
6 SR 211.432.1
7 Amir Noah Moshe, Gutachten in Sachen Erläuterung des Spannungsverhältnisses zwischen ÖREB-Kataster und Grundbuch und Darlegung der daraus resultierenden Schnittstellen (vgl. Art. 962 ZGB, Art. 16 GeoIG und Art. 129 Abs. 2 GBV) einerseits sowie in Sachen Auslegung der Haftungsnorm für die Führung des ÖREB-Katasters (Art. 18 GeoIG) und Beleuchtung der Fiktion der Kenntnis dessen Inhalts (Art. 17 GeoIG) andererseits vom 29. Juli 2018, vgl. auch eingehend zur Kritik am Dualismus zwischen Grundbuch und ÖREB-Kataster, Moshe, in cadastre 27/2018, S. 8 ff. m.w.H..