Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 16 Seiten

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Übersicht

Diese Vorlage baut auf den Ergebnissen der bereits dem Parlament vorgelegten Evaluation des Ka-

tasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf und enthält die daraus abgeleiteten

Gesetzesanpassungen. Die vorgesehenen Änderungen des Geoinformationsgesetzes und die zuge-

hörigen Fremdänderungen sollen eine Klärung des Verhältnisses zwischen dem Kataster und dem Grundbuch herbeiführen und eine inhaltliche Erweiterung des Katasters ermöglichen. Zudem wird im

Sinne einer Vereinfachung und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten nicht nur die spezialgesetzliche Haftung ersatzlos aufgehoben, sondern auch die Bestimmung, dass der Inhalt des Katas-

ters als bekannt gilt.

Ausgangslage

Mit dem Erlass des Geoinformationsgesetzes im Jahr 2007 wurde neu der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) geschaffen. Die Wahrnehmung des ÖREB-Katasters hat seit seiner Konzeption wesentliche Veränderungen erfahren. Zudem wurde der ÖREB-Kataster seit seiner Einführung weiterentwickelt. Dies hat sich insbesondere auf die verschiedenen Funktionen und damit einhergehend auch auf die rechtliche Wirkung ausgewirkt. Thematisch wurde der ÖREB-Kataster von ursprünglich 17 Themen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen bis ins Jahr 2023 auf 22 bundesrechtliche Themen erweitert. Das Geoinformationsgesetz sieht vor, dass der ÖREB-Kataster nach seiner Einführung zu evaluieren ist. Diese Evaluation wurde durch eine unabhängige Beratungsunternehmung durchgeführt. Gestützt auf diese Arbeiten gelangte der Bundesrat zur Auffassung, dass am Geoinformationsgesetz bezüglich des ÖREB-Katasters die nachfolgenden Änderungen vorzunehmen sind und hat die Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage in Auftrag gegeben:

- Doppelspurigkeit mit Grundbuch auflösen: In einer vertieften Rechtsabklärung sind Vorschläge für die An-

passung von Artikel 16 Geoinformationsgesetz, welche die Vorschriften von Artikel 962 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 129 der Grundbuchverordnung berücksichtigt und die Doppelspurigkeiten bei den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auflöst, zu analysieren und ggf. Rechtsänderungen zu beantragen.

- Haftungsregelung ersatzlos streichen: Die in Artikel 18 Geoinformationsgesetz für die Führung des ÖREB-

Katasters statuierte Haftungsnorm erfüllt ihren Zweck nicht. Es wird vorgeschlagen, diesen Artikel ersatzlos zu streichen.

- Portal zu Grundstückinformation inkl. behördenverbindlichen Beschränkungen vorbereiten: Der ÖREB-

Kataster ist so zu ergänzen, dass seine Inhalte auch in einem zukünftigen Portal zu Grundstückinformationen inkl. behördenverbindlichen Beschränkungen publiziert werden können.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage setzt den Auftrag des Bundesrats um, indem sie eine vollständige Neuformulierung des Abschnitts zum ÖREB-Kataster im Geoinformationsgesetz vornimmt (4. Abschnitt im 2. Kapitel des GeoIG), auch wenn zahlreiche Regelungen inhaltlich unverändert bleiben. Damit wird angestrebt, die Regelungen zum ÖREB-Kataster zu verbessern und verständlicher zu machen. Im Sinne einer Vereinfachung des Rechts und der Vermeidung von rechtlichen Problemen wird nicht nur die spezialgesetzliche Haftung in Artikel 18 GeoIG ersatzlos aufgehoben, sondern auch die in Artikel 17 verankerte Publizitätswirkung. Hauptziel der Vorlage ist es, eine Klärung der Funktionen von Anmerkungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch und von der Aufnahme der Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster zu ermöglichen. Auf eine Pflicht zur rückwirkenden Bereinigung wird allerdings aus Kostengründen verzichtet. Zudem steht der Kataster künftig auch für generell-abstrakte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen offen sowie für behördenverbindliche Anordnungen, die sich mittelbar beschränkend auf das Eigentum an Grundstücken auswirken.