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Vernehmlassung 2024/101: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 12 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – ÖREB-Kataster

7 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

7.1 Artikel 16 - Zweck

SNV regt an, in einem eigenen Absatz zu erwähnen, dass der Kataster «nicht abschliessend Auskunft» gebe.

Absatz 1

LU fordert die Streichung der Formulierung «in einheitlicher Weise», da die Umsetzung nicht ersichtlich und nicht möglich sei.

TG und ZH fordern, dass auch künftig der Begriff «Geobasisdaten» und nicht «Geodaten» verwendet werden solle, da auch behördenverbindliche Eigentumsbeschränkungen eine gesetzliche Grundlage hätten und der Begriff für die Glaubwürdigkeit des Katasters wichtig sei. FR fragt, ob die Aufgabe des Begriffs «Geobasisdaten» wirklich notwendig sei.

HEV verlangt ebenfalls die Verwendung des Begriffs Geobasisdaten und lehnt die in der Vorlage vorgesehene inhaltliche Erweiterung des ÖREB-Katasters ab.

Absatz 2

SZ und SVBK fordern, dass zwingend zwischen «rechtskräftig» und «in Kraft» unterschieden werden müsse, damit Rechtssicherheit herrsche. OW kritisiert, dass unklar sei, was mit «geplant» genau gemeint sei. GR fordert die Streichung der Aufnahme von geplanten Eigentumsbeschränkungen, da die Auswirkungen nicht abschätzbar seien und es zudem weitere, nicht erfasste Kategorien gebe.

OW merkt an, dass schwer nachvollziehbar sei, wie Abstandsvorschriften ohne generellen Verweis auf die allgemein-abstrakte Regelung im ÖREB-Kataster aufgenommen werden sollen. Zudem sei gemäss OW unklar, nach welchen Kriterien allgemein-abstrakte Normen im ÖREB-Kataster aufgenommen werden sollten.

Absatz 3

SG erachtet die Formulierung als ungeeignet und fordert die weitere Klärung der

Bezeichnung «mittelbar beschränkend».

TI regt an, in der italienischen Version andere Begrifflichkeiten für «Anordnungen» zu verwenden.

7.2 Artikel 17 - Gegenstand

BE fordert die Präzisierung von Artikel 17, damit klar hervorgehe, wie die Aufnahme

behördenverbindlicher Anordnungen geregelt werde.

Absatz 2

BE fordert die Streichung des letzten Satzes «Der Bundesrat regelt die

Rahmenbedingungen», da dies bereits in Artikel 18a Absatz 2 geregelt werde. AG fordert die Präzisierung, dass es den Kantonen weiterhin zustehen solle, zu bestimmen, welche

zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sie aufnehmen wollen.

7.3 Artikel 18 – Zugang

Absatz 2

FR fordert die Streichung von Absatz 2, da es nicht nachvollziehbar sei, in welcher Situation überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen könnten und eine Anonymisierung nicht ausreiche.