Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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In seinen abschliessenden Bemerkungen, die der Schweiz auf Grundlage ihres Initial- staatenberichts im April 2022 übermittelt wurden, weist der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf die Notwendigkeit der Ausarbeitung einer um- fassenden Strategie hin, die den Übergang vom Leben in einer Institution zum Leben im eigenen Haushalt erleichtert.60 Zudem sollten die persönliche Assistenz und Dienst- leistungen für das unabhängige Leben von Menschen mit Behinderungen gestärkt und sichergestellt werden, dass Betroffene individuell über ihren Wohnort entscheiden kön- nen.61 Darüber hinaus warnt der Ausschuss vor den Missständen in Institutionen und weist auf Berichte über Gewalt und Missbrauch hin. Er kritisiert das Fehlen eines an- gepassten Systems zur individuellen Unterstützung und zur persönlichen Assistenz.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens den Schutz der persönlichen Identität, der individuellen Selbstbestimmung und der Wahl der eigenen Lebensführung miteinschliesst. Dies sind zentrale Elemente des selbstbestimmten Wohnens. In Verbindung mit Artikel 8 EMRK betont der EGMR die positiven Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die erforderlichen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die unabhängige Lebensführung für alle Menschen zu gewährleisten.62 Gemäss dem EGMR muss das Diskriminierungsverbot im Licht der Anforderungen der BRK gelesen werden und Men- schen mit Behinderungen können angemessene Vorkehrungen erwarten, um die fakti- schen Ungleichheiten, denen sie ausgesetzt sind, zu korrigieren.63
Darüber hinaus hat sich die Schweiz im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Ent- wicklung verpflichtet, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und deren Teil- habe an der Gesellschaft zu verbessern.
9.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit dem Vorentwurf werden keine neuen Subventionen, Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
9.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Mit dem Vorentwurf werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Ver- pflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.
60 BRK-Ausschuss, Abschliessende Bemerkungen zum Initialstaatenbericht der Schweiz, 13. April 2022, Empfehlung 40, Bst. a.
61 BRK-Ausschuss, Abschliessende Bemerkungen zum Initialstaatenbericht der Schweiz, 13. April 2022, Empfehlung 40, Bst. b.
62 Leitfaden zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz, 31. August 2022, abrufbar auf Französisch unter www.ks.echr.coe.int > CEDH-KS > tous les guides sur la jurisprudence.
63 Vgl. insb. die Rechtssache Çam v. Türkei vor dem EGMR, Beschwerde 51500/08, Urteil vom 23. Februar 2016, Abs. 65.