Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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Absatz 2: Die deutsche und die italienische Fassung dieses Absatzes werden an die französische Fassung angepasst. Die vom BSV eingeleiteten Pilotversuche im Sinne von Absatz 1biskönnen ebenfalls verlängert werden.
Absatz 3: Dieser Absatz wird nicht geändert.
8 Auswirkungen
8.1 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen
8.1.1 Auswirkungen auf die Invalidenversicherung
Was die vorgeschlagenen punktuellen Anpassungen im IVG (Hilfsmittel/Assistenzbei- trag) anbelangt, so wird im Bereich der Hilfsmittel erwartet, dass insgesamt mit einem Rückgang der Kosten zu rechnen ist. Diese Einsparungen sollen dazu genutzt werden, die Hilfsmittelversorgung für die versicherten Personen zu verbessern. Die Änderungen dürften deshalb für die Invalidenversicherung kostenneutral sein.
Die Datenlage über Personen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, reicht nicht aus, um zwischen handlungsfähigen Personen und Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit oder handlungsunfähigen Personen zu unterscheiden. Daher ist jeder Versuch, die Anzahl der potenziell von der Vorlage betroffenen Personen und die damit verbundenen Kosten zu bestimmen, mit grosser Vorsicht zu bewerten. Je nach Schätzung könnten die zusätzlichen Kosten für die IV zwischen 3 Millionen und 11 Mil- lionen Franken jährlich betragen. Diese Zahlen beruhen auf Schätzungen der Anzahl Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit und der aktuellen Durchschnitts- quote an ausgerichteten Assistenzbeiträgen (10 %).
Mögliche Pilotversuche hätten voraussichtlich keine finanzielle Auswirkungen auf die IV, da die getesteten Leistungen anstelle einer Hilflosenentschädigung, eines Intensiv- pflegezuschlags oder eines Assistenzbeitrags erbracht würden.
8.1.2 Auswirkungen auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund der Besitzstandsgarantie beim Assistenzbeitrag gemäss AHVG (Art. 43ter AHVG) würde die Aufhebung von Artikel 42quaterAbsatz 2 IVG für die AHV zusätzliche Kosten in Höhe von 0,3 Millionen bis 1,6 Millionen Franken jährlich verursachen, wobei auch diese Zahlen mit grosser Vorsicht zu interpretieren sind.
8.2 Auswirkungen auf den Bund
Bundesgesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen
Der Vorentwurf zum Rahmengesetz sieht einen engeren Austausch zwischen Bund und Kantonen sowie eine Nachverfolgung und regelmässige Berichterstattung über die vorgesehenen kantonalen Aktionspläne vor. Dafür ist mit jährlichen Folgekosten für den Bund von 1,5 FTE (250 000 CHF) und 50 000 Franken Sachkosten (Evaluations- massnahmen) zu rechnen.