Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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8.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

9 Rechtliche Aspekte

9.1 Verfassungsmässigkeit

In Artikel 112b Absatz 3 BV wird der Bund ausdrücklich dazu ermächtigt, in einem Ge- setz die Ziele, Grundsätze und Kriterien der Eingliederung invalider Personen festzu- legen.

9.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der indirekte Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative steht im Einklang mit der Umset- zung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere der BRK.

Mit ihrem Beitritt zur BRK hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, Hindernisse zu behe- ben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie vor Diskriminierung zu schützen und ihre Inklusion und Gleichbehandlung zu fördern. Im Rahmen der Prü- fung des Initialstaatenberichts der Schweiz im März 2022 konstatierte der Behinderten- rechtsausschuss den Mangel einer umfassenden und koordinierten Inklusionsstrategie sowie eine Fragmentierung der Massnahmen und Leistungen, wodurch diese mitunter komplex und schwer zugänglich sind. Er hob die Notwendigkeit einer besseren Koor- dination hervor, insbesondere im Bereich Wohnen.

Gemäss Artikel 19 BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt ihren Wohnort wählen können und Zu- gang zu einer Reihe von Diensten zur Unterstützung des Lebens in der Gesellschaft haben. In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 zum selbstbestimmten Leben und In- klusion in die Gemeinschaft weist der UN-Ausschuss auf mehrere Hindernisse bei der innerstaatlichen Umsetzung von Artikel 19 BRK hin, trotz des Handlungsspielraums, der den Vertragsstaaten gewährt wird.59 Er stellt fest, dass bestehende Programme zur sozialen Unterstützung das selbstbestimmte Leben von Menschen mit Behinderungen und ihre Inklusion in die Gemeinschaft nicht hinlänglich garantieren. Auch der rechtli- che Rahmen und die zugewiesenen finanziellen Mittel reichen nicht aus, um die per- sönliche Assistenz und individualisierte Unterstützung zu gewährleisten. Der Aus- schuss kritisiert ebenfalls den Mangel an Strategien und Plänen zur Deinstitutionalisie- rung und die kontinuierlichen Investitionen in spezialisierte Einrichtungen, wodurch in- klusionsfördernde Lösungen gehemmt werden. Das Fehlen zugänglicher, akzeptierba- rer und erschwinglicher Dienste und Einrichtungen, insbesondere im Bereich Wohnen, stellt laut dem Ausschuss ein zentrales Hindernis dar.

59 BRK-Ausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 5 (2017) zum selbstbestimmten Leben und Inklusion in die Gemeinschaft, 27. Oktober 2017, CRPD/C/GC/5.