Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 10 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Polizei fedpol

1 Ausgangslage

Am 6. Juli 2022 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS). Diese Verordnung wurde der Schweiz am 1. Juli 2022 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert.

Die Verordnung (EU) 2022/1190 sieht vor, dass Europol (Agentur der EU für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung) Informationen betreffend Drittstaatsangehörige, die der Beteiligung an terroristischen oder sonstigen schweren kriminellen Aktivitäten verdächtigt werden, an einen Schengen-Staat übermitteln und ihm vorschlagen kann, dass er im Interesse der Union eine Informationsausschreibung zu diesen Drittstaatsangehörigen im SIS vornimmt. An der Tatsache, dass Europol selbst keine Ausschreibungen im SIS erfassen kann, ändert die Verordnung (EU) 2022/1190 nichts. Diese Kompetenz bleibt weiterhin den Schengen-Staaten vorbehalten. Im Falle eines Treffers («Hit») zu einer Informationsausschreibung anlässlich einer Kontrolle sieht die Verordnung (EU) 2022/1190 vor, dass der Staat, in dem der Treffer erfolgt (der vollziehende Staat), die notwendigen Informationen verdeckt einholt und dem ausschreibenden Staat sowie Europol übermittelt.

Die Verordnung (EU) 2022/1190 umfasst einerseits direkt anwendbare Bestimmungen, andererseits aber auch Bestimmungen, die im Landesrecht umzusetzen sind. Dies erfordert eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361).

2 Durchführung der Vernehmlassung und Überblick über die Ergebnisse

2.1 Vorbemerkungen

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061) wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Diese dauerte vom 10. April 2024 bis zum 28. Juni 2024.

Dieser Bericht zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens weist aus, welche Bestimmungen positiv oder negativ aufgenommen wurden und ob Änderungsvorschläge eingebracht worden sind. Bei Vernehmlassungsteilnehmern, welche die Vorlage generell akzeptieren, wird davon ausgegangen, dass sie alle Bestimmungen akzeptieren, mit Ausnahme derjenigen, die sie ausdrücklich ablehnen. Bei Teilnehmern, welche die Vorlage generell ablehnen, wird davon ausgegangen, dass sie alle Bestimmungen ablehnen, mit Ausnahme derjenigen, die sie ausdrücklich akzeptieren.

Bei diesem Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Vernehmlassung. Das Verzeichnis der Eingaben findet sich in Ziffer 4. Für die Einzelheiten wird auf den Originalwortlaut der Stellungnahmen verwiesen1.

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