Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 10 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Polizei fedpol

ZH ist ausserdem der Auffassung, dass im vorgeschlagenen Anhang 4 BPI Straftatbestände der Kriminalitätsform Sabotage (Brandstiftung; Sachbeschädigung; Herstellen von Sprengstoffen) fehlen, obwohl diese ein wesentliches Element im Bereich der Terrorverfolgung darstellen. ZH beantragt daher, dass geprüft wird, ob die vorgenannten Tatbestände anderen, im Katalog aufgeführten Delikten zugeordnet werden können. Zudem sei zu klären, ob der Tatbestand der Nötigung unter die Kriminalitätsform der Erpressung und Schutzgelderpressung subsumiert werden kann, was der Kanton begrüssen würde. Schliesslich beantragt ZH, in Anhang 4 Ziffer 27 BPI bei «Vergehen gemäss Heilmittelgesetz» (HMG; SR 812.21) «Verbrechen» zu ergänzen, da Artikel 86 Absätze 2 und 3 HMG auch Verbrechen umfasst.

Für die SP ist wichtig, dass die im Anhang 4 BPI aufgeführten Delikte im Zusammenhang mit der Begehung schwerer Formen von Kriminalität oder der Terrorismusbekämpfung beurteilt werden. Dies insbesondere deshalb, da Konstellationen denkbar seien, bei denen die im Anhang genannten Delikte nach Ansicht der SP für sich allein nicht als schwere Formen der Kriminalität oder Terrorismus einzuschätzen sind. Als Beispiel nennt sie die Ziffern 3 (Drogenhandel) und 6 (Schleuserkriminalität). Dementsprechend erwartet die SP, dass fedpol bei der Beurteilung, ob hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffende Person mit einer in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 assoziiert ist, jeweils eine Einzelfallprüfung vornimmt. Dabei soll fedpol berücksichtigen, dass die Informationsausschreibungen gemäss Vorlage den Zweck verfolgen, die Endnutzerinnen und Endnutzer des SIS über die mutmassliche Beteiligung der Drittstaatsangehörigen an terroristischen Straftaten oder an sonstigen schweren Straftaten zu unterrichten. Es könne nach Ansicht der SP zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn bei einer Beteiligung an in den Ziffern 3 und 6 aufgeführten Delikten automatisch davon ausgegangen wird, dass es sich um schwere Formen von Kriminalität oder Terrorismus handelt.

Die PPS lehnt die Vorlage in der vorgelegten Form ab und äussert Bedenken, dass wie beim (ersten) Entwurf des Flugpassagierdatengesetzes (FPG) ein möglichst breiter Deliktskatalog vorgesehen werde, der wohl vor allem einer umfassenden Überwachung zudiene. Die PPS beurteilt die Nennung gewisser Delikte, wie Produktpiraterie (Ziff. 18) oder Erschleichen einer Leistung (Ziff. 15), neben gewissen anderen Delikten des Katalogs als unverhältnismässig. Die PPS hegt die Befürchtung, dass selbst bei einem geringfügigen Delikt wie Schwarzfahren sämtliche Daten über eine Person beschafft werden können, was nicht mit den Grundrechten vereinbar sei. Die PPS beantragt insbesondere die Streichung mehrerer Ziffern (oder Strafbestimmungen) in Anhang 4 BPI (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Erschleichen einer Leistung, Nachahmung und Produktpiraterie, Computerkriminalität).

2.2.4 Datenschutz

Nach Ansicht von NW ist sicherzustellen, dass die Teilrevision des BPI mit der Bundesverfassung und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, im Einklang stehen.

Die FDP betont, dass der Schutz der Personendaten unbedingt zu garantieren sei. Sie ist diesbezüglich angesichts der in der Verordnung (EU) 2022/1190 vorgesehenen Bestimmungen, die für eine sichere und vertrauliche Bearbeitung der ausgetauschten Informationen notwendig seien, zuversichtlich.