Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 10 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Die SVP begrüsst die Erfassung von Personen in Zusammenhang mit Terrorismus im SIS und die Bekanntgabe der entsprechenden Daten.
2.2.2 Praktische Umsetzung
Die Tatsache, dass jeder Staat, der einen Vorschlag für eine Informationsausschreibung von Europol erhält, die Informationen überprüfen muss und die Ausschreibung im SIS nur dann vornimmt, wenn er dies als erforderlich und gerechtfertigt beurteilt, wird nach Ansicht von LU die Datenqualität erhöhen.
VD weist darauf hin, dass es wichtig sein werde, in der Ausschreibung korrekt anzugeben, welche Massnahmen die oder der die Kontrolle durchführende Polizeiangehörige ergreifen muss. VS rechnet mit einer Änderung des Verfahrens für die Polizeikräfte an der Front. Auch die KKPKS erwähnt diesen Aspekt in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf gewisse in Artikel 37b der Verordnung (EU) 2022/1190 geregelte Elemente, namentlich den verdeckten Charakter der von der Polizistin oder vom Polizisten durchzuführenden Kontrollmassnahme. Die KKPKS betont, dass das anzuwendende Verfahren klar und einfach definiert werden müsse, zumal dessen Implementierung ihrer Ansicht nach eine Schulung jeder Polizistin und jedes Polizisten in der Schweiz notwendig machen dürfte. Die KKPKS fordert daher eine Konsultation der kantonalen Polizeibehörden zum Verfahren und zu den konkreten Modalitäten der Anwendung, die vom EJPD noch zu definieren sind, und damit verbunden eine zeitnahe und umfassende Kommunikation über die erarbeiteten Modalitäten sowie deren Einführungszeitpunkt.
Laut der KKPKS ist zudem zu klären, wie eine Informationsausschreibung im SIS gehandhabt würde, wenn ein Kanton oder mehrere Kantone ein Verfahren gegen die auszuschreibende Person führen. Schliesslich müsse mehr Klarheit bezüglich des konkreten Ablaufs der Analyse und Beurteilung der Daten, welche fedpol von Europol erhält, geschaffen werden. Diesbezüglich wirft die KKPKS die Frage auf, ob die Interessen der Kantone berücksichtigt und die kantonalen Polizeibehörden miteinbezogen werden. Abhängig davon, wie diese Fragen beantwortet werden, könnte den Kantonen gemäss KKPKS zusätzlicher Aufwand entstehen.
2.2.3 Deliktskatalog nach Anhang 4 BPI
SO begrüsst ausdrücklich die abschliessende Aufzählung der schweren Straftaten, bei denen die Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen zulässig sein soll.
ZH erachtet es als wesentlich, dass die Deliktskataloge in den jeweiligen Anhängen des BPI, des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG; SR 362.2) und der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) deckungsgleich ausgestaltet sind. ZH hält fest, dass der vorgelegte Katalog nach Anhang 4 BPI in Struktur, Begrifflichkeit und Inhalt vom bestehenden Katalog in Anhang 1b der N-SIS-Verordnung abweicht, obwohl beide auf dieselben Kriminalitätsformen wie im Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ausgerichtet sind. ZH beantragt daher, dass die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden, um Deckungsgleichheit der Anhänge zu erreichen.