Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten

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- MROS kann Informationen betreffend Terrorismusfinanzierung mit ausländischen Partnerbehörden austauschen, weil es sich bei der Strafandrohung von Artikel 260ter StGB um ein Verbrechen handelt.

Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen geeignet, gewalttätige und unterstützende Handlungen der erwähnten Art zu verhindern. Es ist zudem erforderlich, weil nur ein Verbot die Beweisführung bei präventiven und repressiven Massnahmen erleichtert und mehr Rechtssicherheit schaffen kann. Angesichts des mit dem Terrorismus einhergehenden Leids ist ein Verbot offensichtlich auch zumutbar. Der Kerngehalt der Grundrechte bleibt mit einem Verbot terroristischer Organisationen und Gruppierungen gewahrt.

Das vorgeschlagene Verbot ist namentlich auch unter Berücksichtigung seiner Befristung und dem vorgesehenen Erlass auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung verfassungskonform; die rechtsstaatlichen Prinzipien werden eingehalten.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagene Regelung steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den menschenrechtlichen Garantien der EMRK und des UNO-Pakts II. Die einschlägigen Garantien sind weitergehend kongruent mit den in der BV verankerten Grundrechten; deshalb kann hierzu auf die Ausführungen von Kapitel 5.1 verwiesen werden. Der Kerngehalt der betroffenen Grundrechte sowie die notstandsfesten Menschenrechtsgarantien gemäss den Notstandsklauseln der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195027 (Art. 15 EMRK) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte28 (Art. 4 Abs. 2 UNO-Pakt II) werden gewahrt. Die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wird durch die humanitäre Ausnahmeregelung (Art. 260ter Abs. 2 StGB) sichergestellt.

5.3 Erlassform

Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die – wie vorliegend – in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen (Art. 22 Parlamentsgesetz29). Folglich muss die vorgeschlagene Regelung in der Form eines Bundesgesetzes erfolgen.

5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Prinzip der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) wird mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz eingehalten: Der Bund übernimmt keine neuen Aufgaben, welche bisher von den Kantonen wahrgenommen wurden.

27SR 0.101

28 SR 0.103.2

29 SR 171.10; Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung