Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten
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Schweiz und stärkt ihr Ansehen in Bezug auf den Willen und die Entschlossenheit zur dauerhaften Terrorismusbekämpfung.
Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen
Die vorgeschlagenen Normen führen zu einer Stärkung der inneren und äusseren Sicherheit und leisten damit ihren Beitrag zum Schutz der Bevölkerung.
Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Es sind keine direkten Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft ersichtlich. Indirekt werden durch ein sicheres und gesellschaftlich stabiles Umfeld die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert, was den Standort Schweiz stärkt.
Zweckmässigkeit im Vollzug
Die Strafverfolgung erfolgt nach Artikel 24 Absatz 1 StPO durch Bund und Kantone, das heisst auf der Grundlage der bewährten Sicherheitsstrukturen. Es ergeben sich somit betreffend Gesetzesvollzug keine Änderungen an der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen.
3.4 Auswirkungen auf die Aussenpolitik
Mit dem Verbot werden die Terrorakte der Hamas gegen die israelische Zivilbevölkerung vom 7. Oktober 2023 sanktioniert. Damit leistet die Schweiz einen Beitrag zur Achtung der Menschenrechte und zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker. Zudem zeigt die Schweiz mit diesem Gesetz ihren Willen zur wirkungsvollen Bekämpfung des islamistischen Terrorismus. Dies dient dem internationalen Ansehen der Schweiz.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundes-
rates
Die Vorlage entspricht der vom Bundesrat 2015 genehmigten Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung.26 Der Bundesrat hat am 24. Januar 2024 die Botschaft zur Legislaturplanung 2023–2027 verabschiedet. Diese enthält als Ziel 19 die Vorbeugung von bewaffneten Konflikten und die effektive Bekämpfung von Terrorismus, Gewaltextremismus und aller Formen der Kriminalität mit angemessenen Instrumenten. Die Botschaft erwähnt das Verbot der Hamas und verwandter Organisationen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenzen des Bundes im Bereich des Strafrechts nach Artikel 123 Absatz 1 BV sowie auf die ungeschriebene Bundeskompetenz zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit (sog. inhärente Kompetenz des Bundes). Für solche Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Kompetenz fehlt, wird nach neuer Praxis Artikel 173 Absatz 2 BV herangezogen.
Das Bundesgesetz enthält einen Verweis auf Artikel 260ter StGB und keine neue Strafbestimmung des Nebenstrafrechts (vgl. Ziffer 1.5). Damit konkretisiert das Bundesgesetz einen Rechtsbegriff des Kernstrafrechts («kriminelle oder terroristische
26 Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015, BBl 2015 7487