Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten

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vermieden.19 Die gesetzliche Qualifikation der verbotenen Organisationen und Gruppierungen als terroristische Organisationen erleichtert zudem die Beweisführung bei Strafverfahren betreffend Artikel 260ter StGB. Per 1. Juli 2021 wurde die bestehende Strafnorm gegen kriminelle Organisationen, welche in den 1990er-Jahren vor allem für den Kampf gegen mafiöse Organisationen geschaffen worden ist, verschärft und ausdrücklich auch auf die Verfolgung terroristischer Organisationen zugeschnitten (Art. 260ter StGB). Neu sieht die Strafnorm einen Strafrahmen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe vor. Für Personen, die einen bestimmenden Einfluss in einer terroristischen Organisation ausüben, beträgt die Freiheitsstrafe neu mindestens drei und maximal 20 Jahre Freiheitsstrafe.

Bestraft wird, wer sich an einer terroristischen Organisation beteiligt oder eine solche unterstützt. Als Unterstützung gilt jede Handlung, die geeignet ist, das Gefährdungspotenzial der Organisation zu erhöhen. Darunter können das Liefern von Waffen, die Finanzierung, das Verwalten von Vermögenswerten und weitere logistische Hilfeleistungen fallen. Das Bereitstellen von Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation20 oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammenhang mit Dschihadistennetzwerken sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Unterstützungshandlungen im Sinne von Artikel 260ter StGB.21

Artikel 260ter Absatz 2 StGB enthält des Weiteren eine Ausnahmeregelung für humanitäre Dienste. Vor allem in Kontexten, wo eine Organisation die Staatsgewalt de facto ausübt, ist eine Ausnahmeregelung für spezifische humanitäre Dienste wichtig, weil es vorkommen kann, dass die Bereitstellung von Hilfsgütern für bedürftig Zivilisten ungewollt und indirekt zur materiellen Unterstützung der Organisation führt. Die Ausnahmeregelung beschränkt sich auf spezifische, gesetzlich umschriebene Organisationen im Kontext von humanitären Aktivitäten, sowie ausschliesslich auf eine Unterstützung von verbotenen Organisationen; sie umfasst hingegen nie eine Beteiligung an der verbotenen Organisation.22

Art. 2 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Absatz 1: Das vorliegende Gesetz soll nicht für dringlich erklärt werden. Es untersteht folglich dem fakultativen Referendum.

Absatz 2: Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Der hierzu nötige Bundesratsbeschluss und das Inkrafttreten sollen zeitnah nach ungenutztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. einer angenommenen Volksabstimmung erfolgen.

Absatz 3: Das Organisationsverbot hat für die betroffenen Organisationen, Gruppierungen und Personen weitreichende Konsequenzen. Deshalb ist eine Befristung auf fünf Jahre angebracht. Dies entspricht der in Artikel 74 Absatz 3 NDG enthaltenen Maximalfrist, welche im Falle der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter

19 Siehe ausführlich hierzu oben Ziff. 1.5

20 Urteil 6B_645/2007 des Bundesgerichts vom 2. Mai 2008 E. 7.3.3.2.

21 Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, BBl 2018 6427, S. 6472

22 Siehe hierzu auch die Ausführungen in: Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, BBl 2018 6427, S. 6479 f.